Leitsatz
Ein öffentlicher Arbeitgeber muss nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle.
Sachverhalt
Das BAG entschied, dass eine unterbliebene Einladung ein Indiz für die Vermutung ist, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, die nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als "Pförtner/Wächter" beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen GdB von 60 hingewiesen.
Bei der Polizeidirektion besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Danach kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich dadurch wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung von 5.723 EUR. Das LAG hat die Polizeidirektion zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 EUR verurteilt. Die Revision blieb erfolglos.
Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Bundespolizeidirektion nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Bewerbers und zu dessen fachlicher Eignung haben.
Nur auf solche hätte sie sich mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat. Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Bewerbers hat das BAG aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 16.2.2012, 8 AZR 697/10.