Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob in einem auf Antrag durchgeführten isolierten Sorgerechtsverfahren gemäß § 1671 BGB für einen als Verfahrensbevollmächtigten beteiligten Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr entstehen kann.

 

Sachverhalt

In einem isolierten Sorgerechtsverfahren wurde der Antragsteller von den Beschwerdeführern anwaltlich vertreten. Das Sorgerechtsverfahren betraf die Tochter der Parteien und endete mit einer einvernehmlichen Lösung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Beschwerdeführer hatten nach Abschluss des Verfahrens beantragt, für dieses Verfahren einschließlich einer Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstattende 769,34 EUR festzusetzen. Der Kostenbeamte des AG hat die geltend gemachte Einigungsgebühr abgesetzt.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet.

Nach ganz überwiegender Auffassung könne in einem auf Antrag durchgeführten Sorgerechtsverfahren gemäß § 1671 BGB für einen als Verfahrensbevollmächtigten beteiligten Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003, RVG-VV entstehen (vgl. OLG Dresden MDR 1999, 1201; OLG Koblenz MDR 2001, 1017; OLG Nürnberg Rpfleger 2005, 280).

Mittelbar ergebe sich diese Möglichkeit bereits aus der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 3 RVG, in der vom Abschluss eines Vergleichs i.S.d. Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses u.a. über die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder der Parteien die Rede sei.

Dass das beiderseitige Nachgeben der Parteien noch nicht ohne weiteres zur Verfahrensbeendigung führen konnte, sondern noch eine Entscheidung des Gerichts nach § 1671 BGB erforderlich gewesen sei, stehe dem Anfall einer Einigungsgebühr nicht entgegen. Es sei Bestreben des Gesetzgebers gewesen, mit der Vergütung nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG "jegliche vertragliche Beilegung des Streits zu honorieren".

Wie der Ausschluss von Anerkenntnis und Verzicht zeige, gehe diese Herabsetzung der Voraussetzungen zwar nicht so weit, dass das Erfordernis eines gegenseitigen Nachgebens gänzlich entfalle. Sie rechtfertige es aber, für Fälle der Einigung im Sorgerechtsverfahren vom Erfordernis der Verfügungsbefugnis über den Gegenstand der Einwilligung Abstand zu nehmen.

Deshalb entspreche es seit Inkrafttreten des RVG der insoweit vorherrschenden Auffassung, dass auch in isolierten Sorgerechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2008, 2 WF 17/08

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