Die Verschonungsregelung des § 13c ErbStG ist nur für bebaute Grundstücke anzuwenden. Bebaute Grundstücke sind nach § 180 Abs. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Nach § 180 Abs. 2 BewG ist als ein Grundstück i. S. d. § 180 Abs. 1 BewG auch anzusehen, wenn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen Eigentümer als dem des Grund und Bodens zuzurechnen ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Für die Bewertung bebauter Grundstücke werden in § 181 Abs. 1 BewG folgende Grundstücksarten unterschieden: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke. Diese Unterscheidung ist für die Wahl des Bewertungsverfahrens von Bedeutung (BT-Drs. 16/7918, bes. Teil, Begründung zu § 181). In den Abs. 2 bis 9 des § 181 BewG werden dann diese einzelnen Grundstücksarten von bebauten Grundstücken näher definiert.

Die Regelung ist auch anwendbar auf bebaute Grundstücksteile, wenn sie die übrigen Voraussetzungen des § 13c Abs. 3 ErbStG erfüllen.

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