(1) 1Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern [1]erhalten hat. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. 2Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.
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