Leitsatz
In dem Verfahren ging es um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen von dem Verfahrenspfleger in Anspruch genommenen Supervisor. Der Verfahrenspfleger verlangte Erstattung der ihm durch die Beratung des Supervisors entstandenen Kosten.
Sachverhalt
In einem Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren bestellte das AG für das betroffene minderjährige Kind einen Verfahrenspfleger. Für seine Tätigkeit verlangte der Verfahrenspfleger u.a. Ersatz von Aufwendungen i.H.v. 464,00 EUR. Hierbei handelte es sich um die Vergütung, die ihm der von ihm in Anspruch genommene Supervisor, ein Diplom-Psychologe und Psychotherapeut, für jeweils zwei Sitzungen in Rechnung gestellt hatte. Gegenstand der Sitzungen war ausweislich der erteilten Rechnung "Die fallbezogene Beratung/Supervision".
Das AG hatte eine Erstattung der Kosten der Supervision abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wurde vom OLG zurückgewiesen. Mit der vom OLG unter Hinweis auf § 56g Abs. 5 FGG zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgte der Verfahrenspfleger seinen Erstattungsanspruch weiter.
Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH hat die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des OLG verworfen. Das Rechtsmittel sei nicht als sofortige weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft. Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers würden gem. § 67a Abs. 5 S. 2 FGG entsprechend der für den Vormund geltenden Regelung in § 56g FGG festgesetzt. Bei entsprechender Anwendung dieser Regelung habe das FamG über den Anspruch des Verfahrenspflegers auf Vergütungs- und Aufwendungsersatz zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des FamG sei die sofortige Beschwerde gegeben, über die allerdings nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG nicht das LG, sondern - wie hier geschehen - das OLG zu entscheiden habe.
Die weitere Beschwerde zum BGH sei dagegen nicht eröffnet, weil § 56g Abs. 5 S. 2 FGG nur die weitere Beschwerde zulasse, über die das OLG zu entscheiden habe. Dort ende der Instanzenzug in der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG.
Das Rechtsmittel, dessen Zulassung durch das OLG den BGH nicht binde, sei auch nicht nach § 621e Abs. 2 ZPO zulässig, da es nicht die elterliche Sorge selbst, sondern den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers betreffe. Letztendlich könne das Rechtsmittel auch nicht in eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG umgedeutet werden, zumal das OLG als Beschwerdegericht und nicht als Gericht der weiteren Beschwerde entschieden habe.
Der BGH hat in einem obiter dictum auch zur Begründetheit des Rechtsmittels Stellung genommen und klargestellt, dass es in diesem Fall nicht um die Erstattung einer Vergütung, sondern um die Erstattung von Aufwendungen gehe. Nach § 67 Abs. 3 FGG a.F. i.V.m. § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB könne der Verfahrenspfleger nur Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, deren Vornahme zur Führung der konkreten Verfahrenspflegschaft erforderlich sei. Allgemeine Kosten, z.B. für Aus- und Weiterbildung, seien nicht erstattungsfähig. Der Ersatz von Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters sei allenfalls dann möglich, wenn von dem Verfahrenspfleger dargelegt werde, dass dessen Inanspruchnahme für die Durchführung der Verfahrenspflegschaft notwendig gewesen sei. Dies habe der Verfahrenspfleger, der u.a. im Hinblick auf seine Qualifikation als Diplom-Sozialpädagoge ausgewählt worden sei, jedoch nicht dargelegt. Insbesondere habe er auch keine Exploration des Kindes geschuldet, die medizinisches oder psychologisches Fachwissen verlange. Eine solche Exploration sei bei entsprechendem Bedarf einem Sachverständigen vorbehalten.
Hinweis
Die unterschiedlichen Beschwerdefristen von ZPO- und FGG-Verfahren in Familiensachen stellen für den Praktiker immer wieder ein Problem dar. Das OLG entscheidet im nicht die Familiensachen betreffenden FGG-Bereich gem. § 28 Abs. 1 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde. In Familiensachen entscheidet es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG als Beschwerdegericht. Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidungen nicht gegeben.
Die weitere Beschwerde ist im Übrigen nicht zu verwechseln mit der Rechtsbeschwerde, die nach § 621e Abs. 2 ZPO in den dort aufgeführten Familiensachen nur nach Zulassung eröffnet ist.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 20.06.2007, XII ZB 220/04