Leitsatz
Die Mutter einer am 28. 8. 1995 geborenen Tochter begehrte Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG). Das → Erziehungsgeld wurde für die ersten 6 Monate des Kindes unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes gezahlt. Für den 7. bis 12. Lebensmonat des Kindes lehnte das beklagte Land die Gewährung ab, weil das auf den Erziehungsgeldanspruch anzurechnende Einkommen von monatlich 562,03 DM nur um 37,97 DM unter dem vollen Anspruch auf Erziehungsgeld in Höhe von 600 DM liege. Eine Auszahlung dieses Betrags werde aber durch § 5 Abs. 4 BErzGG ausgeschlossen. Die Eheleute sind steuerlich gemeinsam veranlagt worden. Im Hinblick auf § 20 Abs. 4 EStG machte die Klägerin geltend, daß bei gemeinsamer Veranlagung 12 000 DM als Sparerfreibetrag anzusetzen seien. Das Land lehnte es ab, den von dem Ehemann der Klägerin nicht verbrauchten Sparerfreibetrag von 5524 DM zu übertragen , wodurch das anzurechnende Einkommen der Eheleute auf 516,73 DM verringert worden wäre und sich ein monatliches Erziehungsgeld von gerundet 83 DM ergeben hätte.
Anders sah dies das Bundessozialgericht: Gem. § 5 Abs. 2 BErzGG wird das Erziehungsgeld vom Beginn des 7. Lebensmonats an gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 BErzGG bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29 400 DM übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 4200 DM für jedes weitere Kind des Berechtigten. Zu berücksichtigen ist danach das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners , soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Zu den in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkommensarten, die der Einkommensteuer unterliegen, zählen u. a. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen, wobei jeweils der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten anzusetzen ist. Der Verweis des § 6 Abs. 1 BErzGG auf § 2 Abs. 1 EStG beschränkt sich nicht nur auf die Festlegung der zu berücksichtigenden Einkommensarten, sondern er bezieht sich auch auf die für die Berechnung der jeweiligen Einkünfte maßgeblichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts.
Für die Berechnung der zur Einkommensteuer heranzuziehenden Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung getroffen. Deshalb ist für die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG uneingeschränkt heranzuziehen. Nach § 20 Abs. 4 EStG wird Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, ein gemeinsamer Sparerfreibetrag von 12 000 DM gewährt. Dieser Freibetrag ist bei der Einkommensermittlung bei jedem Ehegatten zur Hälfte abzuziehen. Sind aber die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 6000 DM, ist der anteilige Sparerfreibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen . Diese Regelungen sind insoweit zutreffend anzuwenden , so daß bei gemeinsamen Kapitaleinkünften in Höhe von 8338 DM ein gemeinsamer Sparerfreibetrag von 12 000 DM zustand und damit für das Jahr 1995 die Kapitalerträge nicht als zu versteuerndes Einkommen herangezogen werden durften. Das nach § 5 Abs. 2 BErzGG anzurechnende Einkommen belief sich damit auf monatlich 516,73 DM, anstatt wie vom Land festgelegt 562,03 DM. Aus der Differenz von 83,27 DM zum Erziehungsgeld von 600 DM resultiert ein gerundeter Zahlbetrag von 83 DM. Es ist daher für den 7. bis 12. Lebensmonat ein monatliches Erziehungsgeld in Höhe von 83 DM zu zahlen.
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 13.05.1998, B 14 EG 10/97 R