Leitsatz

Eine zusätzlich zur Arbeitsvergütung gezahlte tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage, mit der ein Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen. Erziehungsurlaub gilt als betriebliche Ausfallzeit.

 

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin klagte wegen der Bemessung einer tariflichen Betriebszugehörigkeitszulage (BZ). Sie ist seit dem 15.9.1985 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. In dieser Zeit nahm sie 3 Jahre Erziehungsurlaub. Auf das Arbeitsverhältnis finden mehrere Tarifverträge Anwendung. In diesen ist u.a. geregelt, dass Arbeitnehmer ab dem 3., 5., 10., 15., 20. und 25. Beschäftigungsjahr eine BZ erhalten; Ausfallzeiten finden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit keine Berücksichtigung. Die Arbeitnehmerin begehrt für den Zeitraum 1.5.2002 bis 14.9.2004 die Zahlung einer BZ ab dem 15. Beschäftigungsjahr, ab dem 15.9.2005 eine solche ab dem 20. Beschäftigungsjahr.

Das BAG hat entschieden, dass der Erziehungsurlaub der Arbeitnehmerin als Ausfallzeit des Arbeitsverhältnisses nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Unter "Ausfallzeit" werden Zeiträume verstanden, in denen das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich fortbesteht, die Hauptleistungspflichten ("Arbeit" auf der einen, "Vergütung" auf der anderen Seite) aber nicht geschuldet werden. Während mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote als "Beschäftigungszeiten" gelten, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht in dieser Zeit fort, stellt der Erziehungsurlaub eine "Ausfallzeit" dar, da weder die Arbeitsleistung erbracht, noch das Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die tarifliche Regelung der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung der Beschäftigungszeit stellt auch keine unzulässige mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, da das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in diesem Zeitraum objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt. Denn nur im Rahmen eines tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer berufliche Erfahrungen, für die er besonders honoriert werden soll.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 21.5.2008, 5 AZR 187/07.

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