Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die sprd.net AG trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. April 2021,
sprd.net AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hellenbrand,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagte im ersten Rechtszug,
Shirtlabor GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter N. Piçarra und D. Šváby (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts G. Hogan
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die sprd.net AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO – Shirtlabor (I love) (T-19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. Oktober 2019 (Sache R 5/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Shirtlabor und sprd.net abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Begründung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) (im Folgenden: Verordnung 2017/1001) rüge, Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.
Rz. 7
Mit ihrer ersten Reihe von Argumenten wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft festgestellt zu haben, dass die streitige Marke keine Unterscheidungskraft habe. Indem das Gericht angenommen habe, dass das fragliche Zeichen, obwohl es zum Zeitpunkt der Markenanmeldung von verschiedenen Anbietern gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen verwendet worden sei, nicht prägnant und nicht originell sei, habe es nämlich andere als die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien angewandt. Das Gericht habe auch den Begriff „Unterscheidungskraft” verkannt, wie er in der Rechtsprechung definiert sei, die sich zum einen aus dem Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO (C-115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 56), und zum anderen aus dem Urteil vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO (C-26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31), ergebe.
Rz. 8
Außerdem verstoße die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses gegen den vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001 sowie gegen die von der Großen Kammer des EUIPO entwickelte Praxis, wonach die Frage der Unterscheidungskraft von Marken im Widerspruchsverfahren nicht anders zu prüfen sei als im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung. Stünde es dem Gericht frei, die Art und Weise der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung festzule...