Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan ist. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die BSH Hausgeräte GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. Februar 2021,
BSH Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič und E. Juhász (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BSH Hausgeräte GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Dezember 2020, BSH Hausgeräte/EUIPO (Home Connect) (T-152/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:584), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. Januar 2020 (Sache R 1751/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens Home Connect als Unionsmarke abgewiesen hat.
Zur Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels trägt die Rechtsmittelführerin zwei Argumente vor, mit denen sie geltend macht, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, deren Erste die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) und deren Zweite die Verletzung von Art. 95 der Verordnung betrifft, für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.
Rz. 7
Im Einzelnen wirft die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Argument dem Gericht im Wesentlichen vor, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 dadurch verletzt zu haben, dass es in Rn. 66 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke ein Kriterium angewandt habe, das auf die Eignung des Bildbestandteils des in Rede stehenden Zeichens gestützt werde, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der vom Wortbestandteil des Zeichens übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, dass, falls der Wortbestandteil eines Zeichens beschreibend sei, die Eintragung der Marke nur dann abgelehnt werden könne, wenn der Bildbestandteil des Zeichens bei isolierter Betrachtung selbst beschreibend sei, unabhängig davon, ob er von der Bedeutung des Wortbestandteils ablenke.
Rz. 8
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, diese Frage sei für die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam, denn eine solche Frage, über die der Gerichtshof noch nicht entschieden habe, sei Gegenstand der vom Europäischen Netzwerk für Marken und Design am 2. Oktober 2015 erlassenen Gemeinsamen Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht untersche...