Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Apologistics GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2021,
Apologistics GmbH mit Sitz in Markkleeberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Markus Kerckhoff, wohnhaft in Bergisch Gladbach (Deutschland),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Apologistics GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 21. April 2021, Apologistics/EUIPO – Kerckhoff (APO) (T-282/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:212) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Februar 2020 (Sache R 982/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kerckhoff und Apologistics abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und die Missachtung der dazu ergangenen Rechtsprechung rüge, werfe für die Einheit und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen auf. Die Antworten auf diese Fragen würden es ermöglichen, die einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.
Rz. 7
Zunächst rügt die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Argument, das sich auf den ersten und den zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes bezieht, das Gericht habe den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts entwickelten Grundsatz, wie er sich u. a. aus Rn. 28 des Beschlusses des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM (C-494/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:759), und aus Rn. 24 des Urteils des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T-19/04, EU:T:2005:247), ergebe, nicht geprüft und angewendet, wonach nur solche Zeichen und Angaben unter Art. 7 Abs. 1 Buchst c der Verordnung Nr. 207/2009 fielen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könnten.
Rz. 8
Insoweit habe das Gericht nicht geprüft, ob das fragliche Zeichen im normalen Sprachgebrauch die beanspruchten Dienstleistungen oder eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könne, und diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung beig...