Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Compass Tex Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. August 2022,
Compass Tex Ltd mit Sitz in Tsuen Wan, Hongkong (China), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Compass Tex Ltd die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2022, Compass Tex/EUIPO (Trusted Handwork) (T-704/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:410), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2021 (Sache R 0034/2021-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Trusted Handwork als Unionsmarke abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf vier Argumente.
Rz. 7
Zunächst macht die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Argument zum einen geltend, dass Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall ratione temporis unanwendbar sei, und zum anderen, dass ihr in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf eine unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Rechtssache verletzt worden sei.
Rz. 8
Mit ihrem zweiten Argument beanstandet die Rechtsmittelführerin ferner, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) falsch bewertet.
Rz. 9
Mit ihrem dritten Argument rügt die Rechtsmittelführerin darüber hinaus, das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl sie diese beantragt habe. Das Gericht könne nur beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn keine der Parteien deren Durchführung beantrage.
Rz. 10
Mit ihrem vierten Argument macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig, bestätigt habe. Sie ersucht den Gerichtshof daher, mehrere diese Bewertung betreffende Randnummern des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass immer mehr Marken angemeldet würden, die sich aus nicht korrekten grammatikalischen Begriffen zusammensetzten und eine Mehrfachbedeutung hätten. Alle diese Markenanmeldungen immer zurückzuweisen, erscheine aufgrund der geltenden Verordnung nicht korrekt.
Rz. 11
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwic...