Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Legero Schuhfabrik/ EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Legero Schuhfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. März 2022,
Legero Schuhfabrik GmbH mit Sitz in Feldkirchen bei Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Rieker Schuh AG mit Sitz in Thayngen (Schweiz),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter S. Rodin und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts A. M. Collins
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Legero Schuhfabrik GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh (Schuh) (T-683/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:909), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 10. September 2020 (Sache R 1648/2019-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Legero Schuhfabrik und der Rieker Schuh AG abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Anwendung von Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und macht fünf Argumente geltend, mit denen sie u. a. eine fehlerhafte Anwendung der Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) durch das Gericht geltend macht.
Rz. 7
Zunächst macht sie geltend, Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei in zeitlicher Hinsicht unanwendbar, und ihr durch Art. 41 Abs. 1 der Charta garantiertes Recht auf eine unparteiische und gerechte Behandlung der Rechtssache sei verletzt worden.
Rz. 8
Sodann wirft sie dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es ohne Fortsetzung des Verfahrens entschieden habe, obwohl die Rechtsmittelführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe. Das Gericht könne nämlich nur dann beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle. Dadurch sei das Gericht seiner eigenen Rechtsprechung, die aus dem Beschluss vom 9. September 2019, Shore Capital International/EUIPO – Circle Imperium (The Inner Circle) (T-575/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:580), hervorgehe, nicht konsequent gefolgt.
Rz. 9
Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe es in Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht abgelehnt, die Anlagen AS 11 bis AS 15 als zusätzliche Nachweise zu berücksichtigen, obwohl diese Nachweise dieselben Geschma...