Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels

 

Normenkette

Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b

 

Beteiligte

ruwido austria / EUIPO

ruwido austria GmbH

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2. Die ruwido austria GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. November 2019,

ruwido austria GmbH mit Sitz in Neumarkt am Wallersee (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ginzburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters M. Safjan und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die ruwido austria GmbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2019, ruwido austria/EUIPO (transparent pairing) (T-649/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:585), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 30. August 2018 (Sache R 2487/2017-2) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Anmeldung des Wortzeichens transparent pairing als Unionsmarke abgewiesen hat.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

Rz. 2

Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

Rz. 3

Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

Rz. 4

Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seiner Rechtsmittelschrift als Anlage einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

Rz. 5

Gemäß Art. 170b Abs. 3 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels durch mit Gründen versehenen Beschluss.

Rz. 6

Zur Stützung ihres Zulassungsantrags macht die Rechtsmittelführerin geltend, mit dem Rechtsmittel würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.

Rz. 7

Sie trägt erstens vor, das Gericht habe nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet, warum der Klage im Sinne von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlen solle. Das Gericht habe die zur Stützung ihrer Klage vorgetragenen Gründe nur deshalb als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend eingestuft, um die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu vermeiden. Die Rechtsmittelführerin untermauert ihr Vorbringen mit dem Hinweis auf Entscheidungen anderer Ämter, u. a. des Amtes für geistiges Eigentum des Vereinigten Königreichs, das eine mit der angemeldeten Marke identische Marke für eintragungsfähig erklärt habe.

Rz. 8

Weiter trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe im angefochtenen Beschluss ihre Argumente in Bezug auf den von der Beschwerdekammer begangenen Fehler bei der Auslegung des Urteils vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), nicht geprüft und lapidar behauptet, die angemeldete Marke lasse den Verkehr an einen leicht verständlichen und einfach durchzuführenden Kopplungsprozess denken.

Rz. 9

Zudem habe das Gericht nicht erläutert, warum ihr der Beweis dafür obliegen solle, dass eines der im Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM (C-398/08 P, EU:C:2010:29), aufgestellten Kriterien vorliege.

Rz. 10

Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, durch die Weigerung des Gerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dazu führt sie aus, das Gericht habe seine Erwägung...

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