Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
easyCosmetic Swiss/ EUIPO |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die easyCosmetic Swiss GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Februar 2021,
easyCosmetic Swiss GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. E. Sullivan,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Bad Nauheim (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts A. Rantos
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die easyCosmetic Swiss GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2020, easyCosmetic Swiss/EUIPO – UWI (easycosmetic) (T-858/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:598), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Oktober 2019 (Sache R 973/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations und easyCosmetic Swiss abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auf zwei Rechtsmittelgründe und macht geltend, dass das Rechtsmittel Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts im Sinne von Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutsam seien.
Rz. 7
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil zum einen und seiner früheren Rechtsprechung sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum anderen vor, da das Gericht die Beurteilungskriterien für sprachliche Neuschöpfungen uneinheitlich angewendet habe. Im angefochtenen Urteil werde der Begriff „easycosmetic” mit der Begründung als rein beschreibend betrachtet, dass die Bestandteile „easy” und „cosmetic” beschreibend seien; dies stehe im Widerspruch insbesondere zum Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C-383/99 P, EU:C:2001:461), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die sprachliche Neuschöpfung „baby-dry” Ergebnis einer lexikalischen Erfindung sei, die ihr Unterscheidungskraft verleihe, sowie zum Urteil vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM (EASYBANK) (T-87/00, EU:T:2001:119), in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Begriff „easy” selbst nicht beschreibend sei. Die Einheit und die Kohärenz der Rechtsprechung verlangten aber, dass der Gerichtshof die Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters sprachlicher Neuschöpfungen klar vorgebe.
Rz. 8
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmit...