Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Streithilfe. Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
Normenkette
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 40
Beteiligte
HSBC Holdings u.a./ Kommission |
Tenor
1. Die JPMorgan Chase & Co., die JPMorgan Chase Bank, die National Association und die J. P. Morgan Services LLP werden als Streithelferinnen in der Rechtssache C-883/19 P zur Unterstützung der Anträge der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und der HSBC France zugelassen.
2. Vorbehaltlich der Nr. 3 werden der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association und der J. P. Morgan Services LLP durch die Kanzlei abschriftlich sämtliche Verfahrensakten übermittelt.
3. Der HSBC Holdings plc, der HSBC Bank plc und der HSBC France sowie der Europäischen Kommission wird eine Frist gesetzt, damit sie gegebenenfalls einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der Akten der vorliegenden Rechtssache gegenüber der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association, und der J. P. Morgan Services LLP stellen können.
4. Der JPMorgan Chase & Co., der JPMorgan Chase Bank, der National Association und der J. P. Morgan Services LLP wird eine Frist gesetzt, um die Gründe zur Stützung ihrer Anträge schriftlich darzulegen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2019,
HSBC Holdings plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
HSBC Bank plc mit Sitz in London,
HSBC France mit Sitz in Paris (Frankreich),
Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, QC, D. Bailey, Barrister, M. Simpson, Solicitor, sowie C. Angeli und M. Giner, avocats,
Klägerinnen,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Berghe, M. Farley und F. van Schaik als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
auf Vorschlag der Berichterstatterin K. Jürimäe,
nach Anhörung des Generalanwalts M. Bobek
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die HSBC Holdings plc, die HSBC Bank plc und die HSBC France (im Folgenden zusammen: HSBC-Gesellschaften) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 24. September 2019, HSBC Holding u. a./Kommission (T-105/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:675), mit dem dieses Art. 2 Buchst. b des Beschlusses C (2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.
Rz. 2
Mit Schriftsatz, der am 20. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die JPMorgan Chase & Co., die JPMorgan Chase Bank, die National Association und die J. P. Morgan Services LLP (im Folgenden zusammen: JPMC-Gesellschaften) nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der HSBC-Gesellschaften zugelassen zu werden.
Rz. 3
Mit Schriftsätzen, die am 22. bzw. am 30. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Kommission und die HSBC-Gesellschaften ihre schriftlichen Stellungnahmen zu diesem Antrag abgegeben. Mit Schriftsatz, der am 18. Mai 2020 vor Ablauf der Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahmen bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat HSBC ihre ursprüngliche Stellungnahme im Licht des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2020, Kommission/HSBC Holdings u. a. (C-806/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:364), ergänzt, und in Anbetracht dieser Umstände ist der Schriftsatz zu den Akten genommen worden.
Zum Streithilfeantrag
Rz. 4
Zur Stützung ihres Antrags führen die JPMC-Gesellschaften im Wesentlichen aus, dass sie eine Klage gegen den ebenfalls an sie gerichteten streitigen Beschluss erhoben hätten, die unter dem Aktenzeichen T-106/17 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden sei, und dass diese Klage dieselbe Problematik betreffe wie die, um die es im vorliegenden Rechtsmittel gehe. Das Gericht habe auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 Buchst. b seiner Verfahrensordnung beschlossen, das Verfahren in dieser Rechtssache bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen. Aus dieser Entscheidung gehe aber klar hervor, dass die Rechtssache T-106/17 ausgesetzt worden sei, weil es gemeinsame Klagegründe mit den in der Rechtssache T-105/17 vorgetragenen gegeben habe, und es folglich auch in der vorliegenden Rechtssache gemeinsame Gründe gebe. Das Vorliegen gemeinsamer Klagegründe werde im Übrigen durch das angefochtene Urteil bestätigt. Das in der vorliegenden Rechtsmittelsache zu erlassende Urteil wirke sich daher unmittelbar auf den Ausgang ihrer eigenen Nichtigkeits...