Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Die Topcart GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-270/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. April 2023,
Topcart GmbHmit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Hoffmann,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Topcart GmbH die Aufhebung des Urteils vom 15. Februar 2023, Topcart/EUIPO – Carl International (TC CARL) (T-8/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:70), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Oktober 2021 (Sache R 2561/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carl International und Topcart aufgehoben hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass mit den drei Rechtsmittelgründen bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen würden.
Rz. 7
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da die Besetzung des Spruchkörpers bei der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 und bei der Beratung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Während nämlich die Besetzung der Kammern des Gerichts in der Vollversammlung vom 23. September 2022 geändert worden sei, sei die Besetzung des Spruchkörpers, der sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2022 als auch in der Beratung getagt habe, unverändert geblieben, da das mündliche Verfahren bereits eröffnet worden sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stellt sich die Frage, ob sich aus Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt, dass die Besetzung des Spruchkörpers, insbesondere die beiden weiteren Richter neben dem Berichterstatter, bei Eröffnung des mündlichen Verfahrens oder bei Beratung der Rechtssache unverändert bleiben.
Rz. 8
Diese Frage sei bedeutsam für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts, weil sie sich immer wieder stellen könne, da über die Zuteilung der Richter an die Kammern alle drei Jahre neu entschieden werde.
Rz. 9
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen die sich aus Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergebende Begründungspflicht verstoßen zu haben, da es in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Verbraucher den Bildbestandteil der angemeldeten Marke als dekoratives Element wahrnehmen werde, ohne jedoch eine Begründung zu geben, die es den Betroffenen ermögliche, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruhe, und dem Gerichtshof ausreichende A...