Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag auf Zulassung, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-94/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2023,
Puma SEmit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Vaillant GmbHmit Sitz in Remscheid (Deutschland),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter D. Gratsias und M. Ilešič (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Puma SE die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Puma/EUIPO – Vaillant (Puma) (T-623/21, EU:T:2022:776, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juli 2021 (Sache R 1875/2019-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Puma SE und der Vaillant GmbH abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen von Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der einzige Rechtsmittelgrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) rüge, Fragen aufwerfe, die für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam seien.
Rz. 7
Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe verkannt, dass die jeweils angesprochenen Verkehrskreise die sich gegenüberstehenden Marken stets gedanklich in Verbindung brächten, wenn es sich bei der älteren Marke um eine in der Allgemeinbevölkerung außerordentlich bekannte Marke handele und die Zeichen hochgradig ähnlich oder identisch seien. Das Gericht habe daher den Schutzzweck von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 nicht beachtet, der es gebiete, außerordentlich bekannten Marken einen erhöhten Schutz zukommen zu lassen.
Rz. 8
Im Sinne der Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts sei es erforderlich, dass der Gerichtshof klarstelle, dass der Schutz von Marken, die wie die Widerspruchsmarke über eine außergewöhnlich hohe Bekanntheit verfügten, vor identischen oder hochgradig ähnlichen Eintragungen nicht aufgrund des Grades der Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen bzw. einer fehlenden Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen versagt werden könne.
Rz. 9
Zweitens führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), fehlerhaft angewandt, in dem der Gerichtshof festgehalten habe, dass bestimmte Marken eine solche Bekanntheit erworben haben könnten, dass sie über die Verkehrskreise hinausgehe, die von den Waren und Dien...