Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Meldung von Arbeitnehmern. Bereithaltung der Lohnunterlagen. Sanktionen. Verhältnismäßigkeit. Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz. Kumulierung. Fehlende Höchstgrenze. Verfahrenskosten. Offensichtliche Unzulässigkeit
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 53 Abs. 2, Art. 99; Richtlinie 2014/67/EU Art. 9, 20; AEUV Art. 56
Beteiligte
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld |
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld |
Tenor
Art. 20 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems „IMI-Verordnung”) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden undzu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich) mit Entscheidungen vom 11. Februar 2019 (C-140/19 und C-141/19) und vom 17. Juni 2019 (C-492/19 bis C-494/19), beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2019 (C-140/19 und C-141/19) und am 26. Juni 2019 (C-492/19 bis C-494/19), in den Verfahren
EX (C-140/19 und C-141/19),
OK (C-492/19),
PL (C-493/19),
QM (C-494/19)
gegen
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld,
Beteiligte:
Finanzpolizei,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: M. Bobek,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 56 AEUV, der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) sowie der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems „IMI-Verordnung”) (ABl. 2014, L 159, S. 11).
Rz. 2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von fünf Rechtsstreitigkeiten zwischen EX (Rechtssachen C-140/19 und C-141/19), OK (Rechtssache C-492/19), PL (Rechtssache C-493/19) bzw. QM (Rechtssache C-494/19) auf der einen und der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) auf der anderen Seite über Geldstrafen, die von der Bezirkshauptmannschaft wegen diverser Verstöße gegen Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts gegen die genannten Personen verhängt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2014/67
Rz. 3
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/67 lautet:
„Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71… in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71…”
Rz. 4
Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71… erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(n) d...