Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird. Zulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zugelassen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. September 2022,
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Wendt,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Bayerischer Rundfunk mit Sitz in München (Deutschland),
Hessischer Rundfunk mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
Mitteldeutscher Rundfunk mit Sitz in Leipzig (Deutschland),
Norddeutscher Rundfunk mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin (Deutschland),
Saarländischer Rundfunk mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland),
Südwestrundfunk mit Sitz in Mainz (Deutschland),
Westdeutscher Rundfunk Köln mit Sitz in Köln (Deutschland),
Radio Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland),
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen sowie der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts G. Pitruzzella
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Juni 2022, bonnanwalt/EUIPO – Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau) (T-83/20, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:369), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019-2) zu einem Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zwischen der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft und den Streithelfern im ersten Rechtszug abgewiesen wurde.
Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Rz. 2
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Rz. 3
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rz. 4
Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Rz. 5
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 dieser Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über diesen Antrag so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Vorbringen der Rechtsmittelführerin
Rz. 6
Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, darin würden bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts aufgeworfen.
Rz. 7
Dies sei beim ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes der Fall, mit dem sie in erster Linie rügt, dass das Gericht in den Rn. 33 ff. des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Mandanten, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C-529/18 P und C-531/18 P, EU:C:2022:218), ergebe, auch dann gelte, wenn der Mandant eine juristische Person sei.
Rz. 8
Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht zumindest hätte berücksichtigen müssen, dass das in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) vorgesehene Verfallsverfahren einem Allgemeininteresse diene und dass dieses Interesse mit dem Interesse jedes potenzi...