Entscheidungsstichwort (Thema)
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Unmittelbare Wirkung. Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde. Anspruch auf Familienleistungen unter den für die Staatsangehörigen dieses Staates geltenden Voraussetzungen
Beteiligte
Tenor
1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen
Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.
2. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.
Tatbestand
In der Rechtssache C-262/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) vom Sozialgericht Aachen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Sema Sürül
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. La Pergola
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Sema Sürül, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Aachen,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch Wolf Okresek, Ministerialrat im Bundeskanzleramt, als Bevollmächtigten,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Eleanor Sharpston,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Peter Hillenkamp und Pieter van Nuffel, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Sema Sürül, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, der deutschen Regierung, vertreten durch Claus-Dieter Quassowski, Regierungsdirektor im Bundesministerium für Wirtschaft,
als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch Karen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der niederländischen Regierung, vertreten durch Marc Fierstra, beigeordneter Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Barrister Eleanor Sharpston, und der Kommission, vertreten durch Peter Hillenkamp, in der Sitzung vom 25. November 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 1998,
aufgrund des Beschlusses über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1998,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Sema Sürül, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, der deutschen Regierung, vertreten durch Claus-Dieter Quassowski, der französischen Regierung, vertreten durch Anne de Bourgoing, der niederländischen Regierung, vertreten durch Marc Fierstra, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins im Beistand von Barrister Mark Hoskins, und der Kommission, vertreten durch Peter Hillenkamp, in der Sitzung vom 1...