Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Verbot der Haltung von Säugetieren bestimmter, in dieser Verordnung aufgeführter Arten und von nicht unter die Verordnung fallenden Arten. Zulässige Haltung in anderen Mitgliedstaaten

 

Normenkette

EG Art. 30; Verordnung (EG) Nr. 338/97

 

Beteiligte

Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel

Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW

Andibel VZW

Belgische Staat

 

Tenor

Die Art. 28 EG und 30 EG allein betrachtet oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der das Verbot der Einfuhr und der Haltung von und des Handels mit Säugetieren nicht ausdrücklich in dieser Regelung genannter Arten für Säugetierarten gilt, die nicht in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, dann nicht entgegen, wenn der Schutz bzw. die Beachtung der in den Randnrn. 27 bis 29 dieses Urteils genannten Belange und Erfordernisse nicht durch Maßnahmen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken, ebenso wirksam sichergestellt werden kann.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen,

  • ob die Kriterien für die Aufstellung der nationalen Liste der Arten von Säugetieren, die gehalten werden dürfen, und die Änderung dieser Liste objektiv und nicht diskriminierend sind;
  • ob ein Verfahren vorgesehen ist, das es den Betroffenen ermöglicht, die Aufnahme von Säugetierarten in diese Liste zu erreichen, ob dieses Verfahren leicht zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann und eine Ablehnung, die mit Gründen versehen sein muss, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann;
  • ob Anträge auf Aufnahme einer Säugetierart in diese Liste oder auf eine individuelle Ausnahme für die Haltung von Exemplaren nicht in der Liste aufgeführter Arten von den zuständigen Behörden nur dann abgelehnt werden können, wenn die Haltung von Exemplaren der betroffenen Arten tatsächlich ein Risiko für die Wahrung der genannten Belange und Erfordernisse birgt, und
  • ob für die Haltung von Exemplaren nicht in der genannten Liste aufgeführter Säugetierarten aufgestellte Voraussetzungen, wie sie in Art. 3a § 2 Nrn. 3 Buchst. b und 6 der Wet betreffende de bescherming en het welzijn der dieren (Gesetz über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere) vom 14. August 1986 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Mai 1995 enthalten sind, objektiv gerechtfertigt sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit der nationalen Regelung insgesamt verfolgten Ziels erforderlich ist.
 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Belgien) mit Entscheidung vom 16. April 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2007, in dem Verfahren

Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW,

Andibel VZW

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und J. Klučka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers VZW, vertreten durch R. Portocarero, advocaat,
  • der Andibel VZW, vertreten durch P. Calus, advocaat,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte im Beistand von J.-F. De Bock, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 30 EG und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der Prüfung von zwei Anträgen auf Nichtigerklärung des Koninklijk Besluit tot vaststelling van de lijst van dieren die gehouden mogen worden (Königliche Verordnung über die Festlegung des Verzeichnisses der Tiere, die gehalten werden dürfen) vom 7. Dezember 2001 (Belgisch Staatsblad vom 14. Februar 2002, S. 5479, im Folgenden: Königliche Verordnung), die jeweils von den Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers ...

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