Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko. Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten nach dem Abkommen. Rechtsakte, mit denen das Abkommen und das Protokoll geschlossen wurden. Verordnungen zur Aufteilung der durch das Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten. Gerichtliche Zuständigkeit. Auslegung. Gültigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV und das Völkerrecht. Anwendbarkeit des Abkommens und des Protokolls auf das Gebiet der Westsahara und die angrenzenden Gewässer

 

Normenkette

EUV Art. 3 Abs. 5

 

Beteiligte

The Queen

Western Sahara Campaign UK

Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

 

Tenor

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage, bei der festgestellt wurde, dass auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer weder das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko noch das Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung findet, hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des genannten Abkommens, des Beschlusses 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss des genannten Protokolls und der Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem genannten Protokoll im Hinblick auf Art. 3 Abs. 5 EUV berühren könnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen's Bench [Kammer für Verwaltungsstreitsachen], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 27. April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2016, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag der

Western Sahara Campaign UK,

gegen

Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs,

Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs,

Beteiligte:

Confédération marocaine de l'agriculture et du développement rural (Comader),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, J. Malenovský (Berichterstatter), C. G. Fernlund und C. Vajda, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Western Sahara Campaign UK, vertreten durch K. Beal, QC, C. McCarthy, Barrister, und R. Curling, Solicitor,
  • der Confédération marocaine de l'agriculture et du développement (Comader), vertreten durch J.-F. Bellis, R. Hicheri und M. Struys, avocats, sowie durch R. Penfold, Solicitor,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,
  • der französischen Regierung, vertreten durch F. Alabrune, D. Colas, B. Fodda, S. Horrenberger und L. Legrand als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch M. Figueiredo und L. Inez Fernandes als Bevollmächtigte,
  • des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, E. Paasivirta und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des durch die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. 2006, L 141, S. 1), den Beschluss 2013/785/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko (ABl. 2013, L 349, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 1270/2013 des Rates vom 15. November 2013 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung...

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