Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Gültigkeit der Richtlinie 2014/40/EU. Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen. Regelung der ‚Inhaltsstoffe’. Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse
Normenkette
Richtlinie 2014/40/EU
Beteiligte
Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG |
Tenor
1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1, 7 und 14 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG berühren könnte.
2. Art. 7 Abs. 14 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erzeugniskategorie” im Sinne dieser Bestimmung Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen erfasst und dass das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die in dieser Bestimmung vorgesehene 3%-Grenze erreicht, im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln ist.
3. Die Art. 8 bis 11 der Richtlinie 2014/40 sind dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht gestatten, ergänzende Übergangsfristen neben den in den Art. 29 und 30 der Richtlinie vorgesehenen Fristen festzulegen.
4. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchst. a Satz 2 und Abs. 6, von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, e und f sowie von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.
5. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogener Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der betreffenden Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist.
6. Die Prüfung der dritten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 2017, in dem Verfahren
Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG
gegen
Land Berlin
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer sowie der Richter A. Arabadjiev, E. Regan, C. G. Fernlund und S. Rodin (Berichterstatter),
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte T. Masing und C. Eckart,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García als Bevollmächtigten,
- der französischen Regierung, vertreten durch R. Coesme und D. Colas als Bevollmächtigte,
- der ungarischen Regierung, vertreten durch G. Koós und Z. Fehér als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon, I. Rogers und Z. Lavery als Bevollmächtigte,
- der norwegischen Regierung, vertreten durch P. Wennerås, M. Schei und M. Reinertsen Norum als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch L. Visaggio, U. Rösslein und J. Rodrigues als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch P. Plaza García, E. Karlsson und R. Wiemann als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und J. Tomkin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit von Art. 7 Abs. 1, 7 und 14, der Art. 8 bis 11 – insbesondere von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchst. a Satz 2 und Abs. 6, Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, e und f sowie Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 – und von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c sowie die Auslegung von Art. 7 Abs. 14 und von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1, berichtigt im ABl. 2015, L 150, S. 24).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Planta Tabak-Manufaktur Dr. Manfred Obermann GmbH & Co. KG (im Folgenden: Planta Tabak) und dem Land Berlin (Deutschland) wegen des Verbots des Inverkehrbringens b...