Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Asylpolitik. Recht der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf Information. Gemeinsames Merkblatt. Persönliches Gespräch. Zu einem früheren Zeitpunkt in einem ersten Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz. Neuer Antrag in einem zweiten Mitgliedstaat. Illegaler Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat. Wiederaufnahmeverfahren. Verletzung des Rechts auf Information. Kein persönliches Gespräch. Schutz gegen die Gefahr der mittelbaren Zurückweisung. Gegenseitiges Vertrauen. Gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Umfang. Feststellung, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen. Ermessensklauseln. Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung im ersuchten Mitgliedstaat
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 3, 17, 27; Verordnung (EU) Nr. 603/2013 Art. 29; Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 Anhang X; Verordnung (EU) Nr. 604/2013 Art. 4-5
Beteiligte
Ministero dell’Interno (Brochure commune – Refoulement indirect) |
Ministero dell’Interno, Dipartimento per le libertà civili e l’immigrazione – Unità Dublino |
Ministero dell’Interno, Dipartimento per le libertà civili e l’immigrazione – Unità Dublino |
Tenor
1.–Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und
Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
sind wie folgt auszulegen:
Die Verpflichtung, die dort genannten Informationen zu erteilen, insbesondere das gemeinsame Merkblatt auszuhändigen, für das Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ein Muster enthält, gilt sowohl bei einem ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 und einem Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 als auch bei einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz und in Fällen des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 603/2013 – Konstellationen, die beide zu Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 führen können.
–Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013
Die darin vorgesehene Verpflichtung zur Führung des persönlichen Gesprächs gilt sowohl bei einem ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 und einem Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 als auch bei einem weiteren Antrag auf internationalen Schutz und in Fällen des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 603/2013 – Konstellationen, die beide zu Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 führen können.
–Das Unionsrecht, insbesondere die Art. 5 und 27 der Verordnung Nr. 604/2013,
Die Überstellungsentscheidung ist, wenn gegen sie gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 ein Rechtsbehelf eingelegt wird, mit dem geltend gemacht wird, dass das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 der Verordnung nicht geführt worden sei, unbeschadet von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung für nichtig zu erklären, es sei denn, die betreffende Person kann nach der nationalen Regelung im Rahmen dieses Rechtsbehelfs in einer Vernehmung, die die Voraussetzungen und Garantien gemäß Art. 5 der Verordnung erfüllt bzw. gewährt, persönlich alle ihre Argumente gegen die Entscheidung vorbringen, und diese Argumente sind nicht geeignet, etwas an der Überstellungsentscheidung zu ändern.
–Das Unionsrecht, insbesondere die Art. 4 und 27 der Verordnung Nr. 604/2013 und Art. 29 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 603/2013,
In Fällen, in denen zwar das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 geführt wurde, der betreffenden Person aber davor das im Hinblick auf die Informationspflicht gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 bzw. Art. 29...