(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist während der Dauer der Ehe gehemmt. 2Das gleiche gilt für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder und zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses.

 

(2) Diese Bestimmung findet auf Unterhaltsansprüche keine Anwendung.

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