(1) Trägt der Erziehungsberechtigte einen anderen Familiennamen als das Kind, kann auf seine Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes das Kind seinen Familiennamen annehmen.

 

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist auch seine Einwilligung zur Namensänderung erforderlich.

 

(3)[1] 1Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich. 2Auf Antrag des Kindes, des erziehungsberechtigten Eltern teils oder des Jugendamtes kann die Einwilligung ersetzt werden, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens erfordert. 3Die Ersetzung erfolgt nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Gerichts. 4Das Gericht kann vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den Antrag nicht selbst gestellt hat.

Bis 30.09.1990:

(3) 1Wenn es sich um ein Kind aus geschiedener Ehe handelt, ist ferner die Einwilligung des nichterziehungsberechtigten Elternteils erforderlich. 2Die Einwilligung kann durch rechtskräftige Entscheidung des Organs der Jugendhilfe ersetzt werden, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR (1. Familienrechtsänderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.10.1990.

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