§ 1
(1) 1Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. 2Beläßt es der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden war, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen oder den bei der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. 3Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) 1Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als widerrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt.
(3) 1Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an, so können die Ehegatten binnen eines Monats nach der Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 2§ 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 2
(1) 1Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen. 2Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. 3Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3
1Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. 2§ 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 4
1Ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, kann die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten widerrufen und binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 2Artikel 12 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) wird aufgehoben.
§ 5
(1) 1Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. 2Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. 3Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) 1Die Bestimmung des Namens eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen deutschen ehelichen Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. 2Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 3§ 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Das Bundesmisterium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.