Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
Im Nachbarrechtsgesetz von Niedersachsen ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.
Nach § 23 Abs. 1 NNachbG darf eine mit Fenstern oder Türen sowie mit Balkonen und Terrassen versehene Gebäudeaußenwand nur errichtet werden, wenn mit diesen Bauteilen ein Abstand zur Grenze von mindestens 2,5 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand soll Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Ausblick gewährende Bauteile auf dem angrenzenden Grundstück möglichst ausschließen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden. Eine besondere Form ist für die nachbarliche Einwilligung nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist die Schriftform zu empfehlen.
Keine Einwilligung des Nachbarn bedürfen Lichtöffnungen in Gebäudeaußenmauern, die undurchsichtig und schalldämmend sind, was auf Glasbausteine zutrifft (§ 24 Nr. 1 NNachbG). Ist dagegen ein lichtdurchlässiges Wandbauteil nur undurchsichtig, nicht aber schalldämmend (etwa dünnes Milchglas), ist die Einwilligung des Nachbarn nach § 23 Abs. 1 NNachbG erforderlich.
§ 23 Abs. 2 NNachbG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen in Absatz 1 genannten Bauteil zugestimmt hat, ist verpflichtet, durch Beachtung eines Schutzabstands von 2,5 m diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er später selbst baut. Eine besondere Form wird auch hier für die nachbarliche Zustimmung nicht verlangt. Aus Beweisgründen ist auf jeden Fall die Schriftform zu empfehlen.
Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.
Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen, mit denen ein geringerer als der in § 23 Abs. 1 NNachbG vorgeschriebene Abstand eingehalten wird und die nicht unter § 24 NNachbG fallen, ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 NNachbG ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Jahr nach dem Anbringen dieser Bauteile auf Beseitigung klagt. Der Beseitigungsanspruch ist danach kraft Gesetzes verwirkt. Für die Geltendmachung des Lichtschutzanspruchs nach § 23 Abs. 2 NRG ist eine Ausschlussfrist nicht festgelegt.
Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:
Vierter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Das Gleiche gilt für Balkone und Terrassen.
(2) Von einem Fenster, dem der Nachbar zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit später errichteten Gebäuden mindestens 2,5 m Abstand einhalten.
Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich
- für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
- für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung nach § 23 Abs. 1, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
- wenn die Einrichtung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Grenzabstand sowie ihre sonstige Beschaffenheit dem bisherigen Recht entspricht oder
- wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach dem Anbringen der Einrichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Wird das Gebäude, an dem sich die Einrichtungen befanden, durch ein neues Gebäude ersetzt, so gelten die §§ 23 und 24.