Nach § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Ehezeitanteils das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Bezieht der Ehegatte bereits eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist der Ausgleichswert aus den tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten zu ermitteln. Das OLG Schleswig weist darauf hin, dass dies auch dann gilt, wenn der Ehegatte unmittelbar zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen war.
Dem Versorgungsausgleich unterfallen generell nur solche Anrechte, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhanden sind. Ein in dem Entscheidungszeitraum nicht oder nicht mehr in voller Höhe bestehendes Versorgungsanrecht kann nur mit dem noch vorhandenen Wert ausgeglichen werden. Wird das Deckungskapital – auch nach Ehezeitende – aufgrund der Sanierung des Versorgungsträgers entwertet, reduziert sich damit auch der entsprechende Ausgleichswert.
Der BGH hat zwei weitere Entscheidungen im Hinblick auf die externe Teilung von fondsgebundenen Anrechten erlassen. Generell ist die Möglichkeit gegeben, in der Bezugsgröße Fondsanteile den Ausgleich auch bei externer Teilung vorzunehmen, da das Anrecht des Ausgleichsberechtigten an der allgemeinen Wertsteigerung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben muss. Dies ist bei Fondsanteilen zum einen dann gegeben, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht.
Es reicht allerdings auch aus, dass der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich Tag genau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann.
Das OLG Karlsruhe weist darauf hin, dass eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Wert von der Marktentwicklung des oder der jeweiligen Fonds abhängt und eine konventionelle Rentenversicherung keine vergleichbare Wertentwicklung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG haben. Daher kann im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten keine konventionelle Rentenversicherung eingerichtet werden.