Leitsatz (amtlich)
1. Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht.
2. Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5a AltZertG) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG dar.
Normenkette
AltZertG § 5a; KAGB § 170; VersAusglG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Erlangen (Aktenzeichen 6 F 1115/22) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der B... Lebensversicherung a. G. wird der dritte Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 31.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B... Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. ...) in Höhe von 4.720,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,75 % seit dem 01.10.2022 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung und zuzüglich auszugleichender 7,8398416751 Anteile des ... (ISIN ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.720,67 Euro nebst den genannten Zinsen zuzüglich des Werts der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung (abzulesen aus https://www.onvista.de) und bezogen auf diesen Zeitpunkt bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auf dem vorhandenen Konto ... begründet.
III. Die B... Lebensversicherung a. G. wird verpflichtet, den Wert der vorgenannten Anteile am Tag der Rechtskraft der Entscheidung zuzüglich eines Kapitalbetrags von 4.720,67 Euro nebst den genannten Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zu zahlen.
IV. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Auf den am 18.10.2022 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Erlangen mit Endbeschluss vom 31.10.2023, erlassen am 02.11.2023 und berichtigt mit Beschluss vom 15.11.2023, die am 10.10.2014 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Laufe der Ehezeit erwarb der Antragsteller unter anderem eine Versorgungsanwartschaft aus privater Altersvorsorge bei der B... Lebensversicherung a.G., einen fondsgebundenen Riester-Rentenvertrag.
Der Entscheidung des Familiengerichts ist eine Auskunft der B... Lebensversicherung a. G. vom 03.03.2023 vorausgegangen. In ihr gab die Versorgungsträgerin als "berechneten Ehezeitanteil" an: "Wert: 11.814,79 Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro". Den korrespondierenden Kapitalwert hat sie mit "5.907,40 in Euro" beziffert und die Durchführung der externen Teilung verlangt. Der Ehezeitanteil wird an konventionellem Vertragsvermögen mit 9.444,59 Euro angegeben; als Fonds werden 2.370,20 Euro genannt. Der Ausgleichswert lasse sich nicht als Kapitalwert angeben und setzte sich aus dem konventionellen Vertragsvermögen und den Fondsanteilen zusammen. Das auszugleichende konventionelle Vertragsvermögen wird mit 4.720,67 Euro vorgeschlagen; hinzu kommen 7,8398416751 auszugleichende Fondsanteile des ....
Die Antragsgegnerin hat als Zielversorgung die LV .... benannt und ein Schreiben der LV... vorgelegt, welches einen Vorschlag für eine Basisrente als Zielversorgung gemäß § 5a des AltZertG im laufenden Scheidungsverfahren enthält.
Das Amtsgericht hat das genannte Anrecht ausgeglichen und folgendermaßen tenoriert:
"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B... Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.907,40 Euro bei der Lebensversicherung ..., bezogen auf den 30.09.2022, begründet. Die B... Lebensversicherung a. G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 01.10.2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Lebensversicherung ... zu zahlen."
Gegen diese Entscheidung in dem ihr am 06.11.2023 zugestellten Endbeschlusses, welchen das Gericht mit Beschluss vom 15.11.2023 berichtigt hat, wendet sich die B... Lebensversicherung a.G. mit am 16.11.2023 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde. Sie meint, dass der Ausgleichswert sich nicht als Kapitalwert angeben lasse. Die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ende der Ehezeit habe sie in der Auskunft als korrespondierenden Kapitalwert, also als "Richtwert", angegeben. Die Auskunft des Kapitalwerts sei insbesondere zur Darstellung, dass die Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten und die Voraussetzungen für eine externe Teilung erfüllt seien, erfol...