Einführung
Der Beitrag gibt die wesentlichen Entscheidungen betreffend den Versorgungsausgleich bis Oktober 2021 wieder und knüpft an den Aufsatz in der FF 2020, 430 an.
Auch in diesem Zeitraum stand weiterhin die Frage der gleichwertigen Teilhabe des Ausgleichsberechtigten im Rahmen der internen Teilung im Fokus. Mit Spannung erwartet wurde darüber hinaus die Entscheidung des BGH zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des BVerfG vom 26.5.2020. Dabei stellt der BGH nunmehr auf die tatsächliche Versorgungsleistung ab, die die ausgleichsberechtigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann.
I. Auszugleichende Anrechte (§§ 1, 2 VersAusglG)
Mit Wirkung zum 1.7.2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, verbessert (sogenannte "Mütterrente"). Bei der Umsetzung der Leistungsverbesserungen wurde nur für Anwartschaftsfälle, in denen am 1.7.2014 noch keine Rente gezahlt wurde, eine Verlängerung der anrechenbaren Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Kalendermonate vorgesehen (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Bestand am 1.7.2014 bereits Anspruch auf Rente, erhielt der Rentenberechtigte dagegen einen pauschalen Zuschlag zur Rente in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts oder Entgeltpunkts (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind (§§ 249 Abs. 8, 307d SGB VI).
Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 5 VersAusglG werden in Anwartschaftsfällen zusätzliche Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 13.–24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto berücksichtigt. Fällt dieser Zeitraum ganz oder teilweise in die Ehezeit, fließt die entsprechende Kindererziehung im 2. Lebensjahr des Kindes in die Berechnung des Ehezeitanteils mit ein. Liegen die bei Vorliegen eines Anwartschaftsfalls im Sinne des § 249 Abs. 1 SGB VI zusätzlich gewährten Kindererziehungszeiten allerdings außerhalb der Ehezeit, wirken sie sich unmittelbar nicht auf den ehezeitbezogenen Erwerb aus. Das OLG Koblenz weist darauf hin, dass Lebensarbeitszeitkonten, die primär den Zweck haben, vergütete und sozialversicherte Auszeiten unter Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses oder eine Altersfreistellungsphase zu ermöglichen, nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen, auch wenn sie während der Ehezeit angespart wurden.
Da im Versorgungsausgleich das "In"-Prinzip und nicht das "Für"-Prinzip gilt, sind Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit für vor der Ehezeit liegende Zeiträume durch Beitragsleistung erworben wurden, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Immer wieder führt die Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Versorgungsausgleich zu Problemen. Da eine solche Pensionszusage nicht dem BetrAVG unterfällt, da es sich bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer um keinen Arbeitnehmer handelt, kann eine solche Pensionszusage – sofern sie mit einem Kapitalwahlrecht versehen ist und dieses vor Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeübt wurde – nicht mehr im Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden. Das Anrecht ist dann im Zugewinnausgleich einzustellen (§ 2 Abs. 4 VersAusglG). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Schuldner Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO geltend machen kann, wenn er aus einer Kapitallebensversicherung nach Pfandreife eine Einmalleistung erhält, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet wurde. Insolvenzrechtliche Probleme entstehen immer dann, wenn ein dem Insolvenzbeschlag unterfallendes Anrecht in den Versorgungsausgleich fällt. Es handelt sich dabei um belastete Anrechte im Versorgungsausgleich ähnlich wie die sicherungsabgetretenen oder verpfändeten Anrechte.
Der BGH hat nunmehr grundlegend entschieden, dass Versorgungsanrechte dann der internen Teilung zugeführt werden können, wenn die rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten ergangen ist.
Es ist von Seiten der Beteiligten allerdings darauf zu achten, dass der Insolvenzverwalter am Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung zu beteiligen ist, wenn es sich um ein Versorgungsanrecht handelt, das zur Insolvenzmasse gehört, da ansonsten Probleme mit der Rechtskraft eintreten können. Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs die Kenntnis von der Entscheidung durch den Insolvenzverwalter ausreichend sein soll. Um noch späte Beschwerden auszuschließen, sollte in jedem Fall der Insolvenzverwalter in diesen Verfahren beteiligt werden.
Streitig ist immer wieder, ob eine private Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn als Versicherungsnehmer ein Ehegatte und als versicherte Person da...