Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 17. Februar 2009, 10:00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe, über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Fragestellung befasst,

ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht.

Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu. Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung

geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen hinzuzufügen.

Der 1939 geborene Beschwerdeführer zu 1) hat seit vielen Jahren eine Rechtsanwaltskanzlei in München. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin zu 2), die Töchter aus erster Ehe hat, ist praktizierende Zahnärztin in München. Die Beschwerdeführer heirateten jeweils in zweiter Ehe im Mai 1997. Dabei bestimmten sie zunächst keinen Ehenamen. Später entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) als Ehenamen zu führen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren Namen als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen. Die entsprechende Voranfrage der Beschwerdeführer lehnte das Standesamt München ab. Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht München und das anschließend im Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste Landgericht München I ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht wiesen den Antrag der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und darüber hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des Gesetzgebers reichten zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus, denn der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des Rechts- und Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere Namen dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.

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