Anders als bei § 890 Abs. 2 ZPO setzt die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 FamFG nicht deren vorherige Androhung voraus. Wegen des strafähnlichen Sanktionscharakters des Ordnungsgeldes muss jedoch ein schuldhaftes Verhalten gegeben sein. Daher muss der Herausgabe- bzw. Umgangsbeschluss gemäß § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinweisen. Die Hinweispflicht gilt auch für negative Umgangsregelungen, z.B. für ein konkretisiertes Kontaktverbot. Ob das auch für einen allgemeinen Umgangsausschluss gilt oder ob ein solcher als nicht hinreichend bestimmt nicht vollstreckbar ist, ist streitig. Der Hinweis kann auch nachträglich erfolgen. Verstöße sind aber nur für die Zeit nach der Erteilung des Hinweises sanktionierbar. Eine Androhung von Ordnungsmitteln in Alttiteln gemäß § 33 FGG a.F. ersetzt den Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht. Er muss neu erteilt werden. Sonst ist der Ordnungsgeldantrag zum Scheitern verurteilt.
Auch für die Vollstreckung gerichtlich gebilligter Vergleiche (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) bedarf es des Warnhinweises, der vom Gericht zweckmäßigerweise im Anschluss an die Billigungsentscheidung erfolgt. Dass der Wortlaut des § 89 Abs. 2 FamFG sich nur auf Beschlüsse bezieht, ist ein Redaktionsversehen.
Inhaltlich fordert die Rechtsprechung, dass auf die möglichen Ordnungsmittel und das gesetzliche Höchstmaß hingewiesen wird. Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft dürfen kumulativ, Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ aufgeführt werden.
Ein Beschluss nach § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung ausdrücklich hinweisen. Fehlt ein Hinweis im Tenor, ist er zumindest in der Begründung deutlich durch z.B. eine Überschrift erkennbar zu machen.
Der Hinweis muss den Sanktionsrahmen sowohl für die maximale Höhe des Ordnungsgeldes (25.000 EUR) als auch für die in Betracht kommende Ordnungshaft (bis zu sechs Monaten) beinhalten. Sonst liegt keine ordnungsgemäße Belehrung vor. Enthält der Hinweis des Amtsgerichts zwar den zutreffenden Sanktionsrahmen für das Ordnungsgeld, nicht aber denjenigen für die Ordnungshaft, erfüllt der Hinweis in seiner Gesamtheit die inhaltlichen Mindestanforderungen nicht und kann deshalb die notwendige Warnfunktion nicht übernehmen. Ein Ordnungsgeldbeschluss darf nicht erlassen werden, auch wenn die Belehrung zum Ordnungsgeld selbst korrekt war. Nicht selten finden sich in der Praxis Warnhinweise, die die Obergrenze der Ordnungshaft (sechs Monate) nicht enthalten. Diese steht nämlich nicht direkt in § 89 FamFG, sondern kann nur aus der Verweisung in § 89 Abs. 3 FamFG auf § 802j Abs. 1 ZPO entnommen werden. An solchen kleinen Fehlern scheitern dann Ordnungsgeldanträge.
Wird der Warnhinweis vergessen oder ist er fehlerhaft, kann Antrag auf Nachholung des gerichtlichen Hinweises in Form eines gesonderten Beschlusses gestellt werden. Er kann auch durch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Es können dann aber nur Verstöße, die nach der Nachholung eines korrekten Hinweises begangen wurden, geahndet werden.
Nach wohl vorherrschender Meinung muss nicht darüber belehrt werden, dass nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung die Sanktionen auslösen kann und der Verpflichtete die Zuwiderhandlung nachträglich entschuldigen kann, wenngleich der BGH eine entsprechende Formulierung in eine Belehrung aufgenommen hatte.
Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf eine bereits bestehende Umgangsregelung beziehen. Wird diese Umgangsregelung später geändert, bedarf es eines erneuten Hinweises.
Auch diesem Fallstrick werden etliche Ordnungsgeldanträge zum Opfer fallen.
Eine mögliche Formulierung lautet:
Zitat
1. … (Umgangsregelung, die in vollstreckbarer Weise hinreichend bestimmt formuliert sein muss, vgl. BGH FamRZ 2012, 533)
2. Die Verpflichteten werden darauf hingewiesen, dass für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Nr. 1 geregelte(n) Verpflichtung(en) ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.