BGH, Beschl. v. 13.11.2019 – XII ZB 248/19
a) In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar.
b) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (im Anschl. an Senatsbeschl. v. 23.5.2012 – XII ZB 417/11, FamRZ 2012, 1204).
BGH, Beschl. v. 29.10.2019 – VI ZB 31/19
Zur Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.10.2019, 3 UF 129/19
Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung über die Herausgabe eines Kindes gemäß § 1632 BGB an das zuständige Jugendamt ist unzulässig. Eine erweiternde Auslegung des § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG, der die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil betrifft, kommt gegen den klaren Wortlaut der Norm nicht in Betracht. Auch eine analoge Anwendung der Norm ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, Fortführung von OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.12.2012 – 6 UF 416/12, FamRZ 2013, 1153 u.a. (red. LS).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2019 – 13 WF 216/19
1. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, in welcher Lage des Verfahrens es dem Rügeführer nicht möglich gewesen ist, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrages vom Gericht nicht beachtet worden ist und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat.
2. Lässt sich den Schilderungen nicht entnehmen, dass eine besondere Lage des Verfahrens und ein darauf nicht angepasstes Vorgehen eines der befassten Gerichte den Rügeführer gehindert hätten, eine Ergänzung seiner Ausführungen vorzutragen, wird er den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht gerecht.
3. Nach dem Nichtabhilfebeschluss muss der Beschwerdeführer eine von ihm gewünschte weitere Stellungnahme entweder sogleich abgeben oder wenigstens ankündigen. Ohne eine solche Ankündigung braucht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung nicht abzuwarten.
BGH, Beschl. v. 29.10.2019 – VIII ZB 103/18 und 104/18
Zur Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden Organisation der Ausgangskontrolle in einer Rechtsanwaltskanzlei (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 8.1.2013 – VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn 10; v. 16.12.2013 – II ZB 23/12, juris Rn 9; v. 11.3.2014 – VIII ZB 52/13, juris Rn 5; v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn 8; v. 9.12.2014 – VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn 8; v. 16.4.2019 – VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn 8).