Nach § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Hierzu gehört auch die vergleichbare Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG. Dies ist dann gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird. Dies wird in der Regel dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird. Gemessen an diesen Anforderungen stellt der BGH fest, dass die freiwillige Versicherung der EZVK keine vergleichbare Wertentwicklung im Vergleich zur Pflichtversicherung der EZVK darstellt. Die Anrechte der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung, in die die Teilung der Anrechte erfolgt, weisen strukturelle Unterschiede in wesentlichen Merkmalen auf, da ihnen unterschiedliche Rechnungsgrundlagen etwa bei Rechnungszins oder biometrischen Annahmen zugrunde liegen. Damit besteht für das Gericht die Verpflichtung im Tenor auszusprechen, dass gem. § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Regelungen über das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus der Pflichtversicherung entsprechend gelten.
Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen ist.
Sieht die Teilungsanordnung des Versorgungsträgers vor, dass das Anrecht erst zum 1. des Monats in dem die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintritt eingerichtet wird, entspricht dies nicht den Voraussetzungen der internen Teilung. In diesen Fällen ist in die Beschlussformel eine Maßgabenanordnung aufzunehmen, wonach der Ausgleichswert ab dem Ende der Ehezeit bis zum 1. des Monats, in dem die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich eintritt, mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist und in diesem Zeitraum auch an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat.
Die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in der Form, dass eine konventionelle Rentenversicherung begründet wird, gewährleistet keine vergleichbare Wertentwicklung und verstößt daher gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die fondsgebundenen Rentenversicherung unterliegt wesentlich höheren Wertschwankungen als ein konventionelles Versicherungsprodukt, da sie von der Marktentwicklung abhängig ist. Daneben ist anzuordnen, dass für das zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die Rechnungsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages zur Anwendung kommen.
Nach Auffassung des KG ist auch ein fondsbasierter Vertrag (Riester-Rente) auf Basis von Kapitalwerten zu teilen, sofern die Teilungsordnung dies vorsieht.