[1] I. Die Unterhaltsvorschusskasse macht für das antragstellende Land (im Folgenden: Antragsteller) einen übergegangenen Kindesunterhaltsanspruch gegen den Kindesvater (im Folgenden: Antragsgegner) geltend.
[2] Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Hiergegen hat der Antragsteller eine ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht als unstatthaft verworfen hat.
[3] Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin das Ziel, dass dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt werden.
[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt eine statthafte Erstbeschwerde voraus. War schon der erstinstanzliche Beschluss nicht anfechtbar, so gilt dies auch für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss (Senatsbeschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 18/16, FamRZ 2017, 1583 Rn 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war – wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat – die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar.
[5] Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anwendung der §§ 80 bis 85 FamFG ausgeschlossen und es gelten für die Kostenentscheidung – neben den speziellen Kostenvorschriften des zweiten Buchs FamFG, hier § 243 FamFG – die allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften. Wie sich aus systematischer, teleologischer und historischer Auslegung ergibt, richten sich isolierte Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen in solchen Verfahren mithin ebenfalls nach der Zivilprozessordnung, sodass § 99 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933 Rn 16 ff.). Danach ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (inzwischen einhellige Meinung, vgl. etwa OLG Schleswig FamRZ 2017, 1596 m.w.N.; Bork/Jacoby/Schwab/Kodal, FamFG, 2. Aufl., § 243 Rn 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 58 Rn 96a; Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. Aufl., § 243 Rn 31 m.w.N.; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 5. Aufl., § 243 Rn 24 m.w.N.; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Aufl., § 243 FamFG Rn 10 m.w.N.).
[6] So verhält es sich auch in der hier vorliegenden Unterhaltssache i.S.v. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, die gemäß § 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache ist. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es liege ein nicht von § 99 Abs. 1 ZPO erfasster Sonderfall vor, weil es sich im Ergebnis – wegen des "Verzichts" auf die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung – um eine isolierte Endentscheidung über die Kosten handele, geht das fehl, denn das Amtsgericht hatte gerade auch in der Hauptsache entschieden.
[7] Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).