Im Bereich des Abstammungs-/Adoptionsrecht gibt es aus dem Jahr 2022 zwei erwähnenswerte Entscheidungen. Im Fall des BGH hatte das OLG im Beschwerdeverfahren dem Antrag des Kindes gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die Person des leiblichen Vaters entsprochen und die Kindesmutter verpflichtet, der Tochter alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kindesmutter hatte keinen Erfolg. Der BGH klärt zunächst, dass Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters § 1618a BGB sei, auch wenn das Eltern-Kind-Verhältnis durch die Adoption erloschen sei. Weiter werde durch die Mitteilung der leiblichen Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, der Auskunftsanspruch nicht erfüllt.
Schließlich stellt der BGH fest, dass ein auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters gerichteter Titel vollstreckbar ist; die Vollstreckung sei nicht durch § 120 Abs. 3 FamFG ausgeschlossen.
Im Fall des OLG Köln ging es um die (durch den Senat ausgesprochene) Anerkennung einer in Liberia verfahrensfehlerhaft erfolgten Adoption eines zum Adoptionszeitpunkt 10jährigen Mädchens, dem in Liberia mindestens die Beinamputation, wenn nicht sogar der Tod drohte, weil die zugrunde liegende Erkrankung in Liberia nicht medizinisch versorgbar war. Ein Verstoß gegen § 4 AdWirkG liege nicht (mehr) vor, weil nach einem Aufenthalt von 2,5 Jahren in Deutschland eine Eltern-Kind Beziehung entstanden sei und das Mädchen einen gesicherten Aufenthaltsstatus habe. Auch ein Verstoß gegen den internationalen ordre public sei zu verneinen. Der Senat zieht hier die Rechtsprechung des BGH zur Anerkennung einer Volljährigenadoption analog heran und stellt sich – entgegen zahlreicher anderer OLGs – auf den Standpunkt, dass zumindest dann kein Verstoß gegen den ordre public vorliegen könne, wenn die Voraussetzungen einer Inlandsadoption – bis auf die Frage, ob eine verweigerte Anerkennung einer Inlandsadoption entgegensteht – gegeben sind und die Nichtanerkennung zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Beides bejaht der Senat. Gleichzeitig hat er die Rechtsbeschwerde zugelassen.