Einführung
Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am Freitag, 12.4.2024, mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie der Gruppe Die Linke angenommen. Der Rechtsausschusses hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997). Die AfD stimmte gegen das Gesetz.
1 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das bisher geltende Namensrecht sei gerade im internationalen Vergleich "sehr restriktiv" und werde "aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien" nicht mehr gerecht, heißt es im Gesetzestext zur Begründung. Ziel sei es daher gewesen, das Namensrecht "maßvoll" zu liberalisieren.
Konkret bedeutet das unter anderem die Einführung "echter Doppelnamen". Bisher mussten sich Eheleute, wenn sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollten, für einen Namen der Eheleute entscheiden. Lediglich einem Ehepartner war es erlaubt, seinen bisherigen Namen als Begleitnamen hinzuzufügen. Mit der verabschiedeten Gesetzesänderung können nun künftig beide Ehepartner einen Doppelnamen führen.
2 Doppelnamen auch für Kinder möglich
Diese Neuregelung gilt zukünftig auch für Kinder. Führen die Eltern einen gemeinsamen Doppelnamen, kann diesen neuerdings auch das Kind tragen. Die Regelung eines Doppelnamens gilt auch dann, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen tragen. Dies soll die Zugehörigkeit des Kindes zu beiden Elternteilen nach außen "dokumentieren". Die Gesetzesänderung sieht zudem vor, dass im Falle einer Scheidung nicht nur ein Elternteil den Ehenamen ablegen kann, sondern auch das Kind den Nachnamen ändern kann. Dem Kind soll somit die Möglichkeit geschaffen werden, den Familiennamen des Elternteils zu tragen, in dessen Haushalt es lebt. Diese Regelung gilt auch für einbenannte Stiefkinder.
Eine weitere Änderung betrifft nationale Minderheiten und ausländische Namenstraditionen. So sind künftig zum Beispiel traditionelle und geschlechterangepasste Formen des Familiennamens möglich. Aber auch der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wurde aufgehoben.
3 Änderungen im Rechtsausschuss
Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern.
Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.
4 Bestimmung nach dem Heimatrecht
Außerdem ist dem Änderungsantrag folgend nunmehr geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. "Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen".
Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1.5.2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können.
5 Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen gestellt. Konkret sah die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches machte die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.
Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen "dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt". (scr/ste/mtt/12.4.2024)
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw15-de-namensrecht-997404
FF 5/2024, S. 179 - 180