OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.10.2020 – 15 UF 176/20

Die Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist – jedenfalls in Eilfällen – in denjenigen Fällen angezeigt, in denen ein Auslandsbezug vorliegt und ein Wegzug des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils nicht von vorneherein ausgeschlossen ist.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 8.3.2021 – 6 UF 3/21

Wird in einem sorgerechtlichen Verfahren betreffend die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung nach § 1628 BGB die Frage der Impffähigkeit des betroffenen Kindes aufgeworfen, ist zu dieser Frage im Regelfall kein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom zuständigen Arzt Kontraindikationen zu beachten sind und damit eine Prüfung der Impffähigkeit vor der jeweiligen Impfung zu erfolgen hat.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.5.2020 – 3 WF 186/19

Aufgrund des dem § 1628 BGB immanenten Subsidiaritätsgedanken setzt die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorangegangene ernsthafte – erfolglos gebliebene – Verständigungs- und Einigungsbemühungen zwischen den Elternteilen unter Ausschöpfung der Beratungsmöglichkeiten durch das Jugendamtes nach §§ 16, 17 SGBVIII voraus.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.4.2021 – 10 UF 72/21

1. Umgangskontakte können nicht davon abhängig gemacht werden, dass die umgangsberechtigte Person gegen das Corona-Virus geimpft ist.

2. Umgangskontakte könne unter bestimmten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die umgangsberechtigte Person zuvor einem Test auf Infektion mit dem Corona-Virus mit negativem Ausgang unterzieht.

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22.12.2020 – 8 UF 61/18

1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die Bevollmächtigung eines mitsorgeberechtigten Elternteils durch den anderen eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt (Anschluss BGH FamRZ 2020, 1171, m. Anm. Amend-Traut).

2. Dies setzt eine (noch) ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern voraus, soweit eine solche unter Berücksichtigung der durch die Vollmacht erweiterten Handlungsbefugnisse des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich bzw. erforderlich ist. Die Vollmacht ist deshalb nicht ausreichend, wenn eine notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung nicht geleistet wird.

3. Die Vorenthaltung verfügbarer Informationen über die eigene leibliche Abstammung kann die freie Entfaltung der Persönlichkeit spezifisch gefährden (BVerfG FamRZ 2016, 877 m. Anm. Spickhoff). Einem Elternteil kann deshalb gemäß § 1666 Abs. 3 BGB aufgegeben werden, das verstandesreife Kind über seine wahre Abstammung zu unterrichten.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.3.2021 – 6 UF 22/21

Wird in einem Verfahren betreffend das Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB der rechtliche Vater der Kinder im ersten Rechtszug am Verfahren nicht beteiligt, so rechtfertigt dieser Mangel die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, weil insoweit eine unzulässige Teilentscheidung vorliegt.

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