Gründe: I. [1] Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 26.2.2020 Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind C. S.

[2] Zwischen dem Antragsteller und der Mutter der Beteiligten zu 2 bestand von 1998 bis 1999 eine (intime) Beziehung. In dieser Zeit wurde die Mutter schwanger. Nach der Geburt hat der Antragsteller nach seinem Vorbringen nur kurze Zeit Kontakt zu dem Kind gehabt. Der Antragsteller, der aktuell Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei in den Jahren 2004, 2007 und 2009 geborene Töchter hervorgegangen.

[3] Mit Schriftsatz vom 13.4.1999 hatte das Jugendamt der Stadt B. angeregt, der Mutter im Wege einstweiliger Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass die Mutter drogenabhängig sei und mit Methadon substituiert werde. Wegen der Drogenentzugssymptomatik bei dem Säugling werde dieser seit seiner Geburt auf der Intensivstation behandelt. Seitens der Klinik seien erhebliche Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Mutter geäußert worden, weil diese neben dem Methadon zusätzliche Drogen nehme, Besuchstermine nicht verlässlich wahrnehme und ihre Tochter nicht ausreichend versorge. Ein Freund, den die Mutter mit in das Krankenhaus gebracht habe, hätte einen verwahrlosten Eindruck gemacht. Wegen der drogenbedingten Belastungen für ein unfreiwillig süchtiges Kind seien verschiedene medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen erforderlich, sodass ein verlässlicher, liebevoller und verantwortungsvoller Rahmen dringend erforderlich sei. Nach Anhörung der Mutter der Beteiligten zu 2 sowie des Jugendamtes am 20.4.1999 sowie daraufhin eingeholter Stellungnahmen der behandelnden Klinik hat das Amtsgericht B. mit Beschl. v. 26.7.1999 der Mutter die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB entzogen und diese dem Jugendamt der Stadt B. als Vormund übertragen.

[4] Seit dem 10.6.1999 lebt die Beteiligte zu 2 bei ihren (späteren) Adoptiveltern. Diese haben in notarieller Urkunde v. 12.8.2002 einen Antrag auf Annahme als Kind für die Beteiligte zu 2 beurkunden lassen und dabei zugleich erklärt, dass der Vater des Kindes unbekannt sei. Die am … 1974 geborene Mutter der Beteiligten zu 2 hat mit notarieller Urkunde v. 19.6.2002 die Einwilligung zur Adoption ihrer Tochter erklärt. Angaben zur Vaterschaft der Beteiligten zu 2 enthält diese Urkunde nicht. Mit weiterer notarieller Urkunde v. 23.8.2002 hat der Vormund der Beteiligten zu 2 namens des Kindes in die Annahme des Kindes gemäß § 1746 BGB eingewilligt. Nachdem das Jugendamt des Landkreises D. mit seinem Bericht v. 4.3.2003 zur Adoption Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht Syke mit Beschl. v. 21.3.2003 erkannt, dass die Beteiligte zu 2 von den Eheleuten als Kind angenommen wird.

[5] Bereits im Mai 2011 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt, weil er Klarheit darüber haben wollte, ob die Beteiligte zu 2 von ihm abstamme oder nicht, und hatte hierzu ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beteiligte zu 2 nicht sein Kind sei. Im Jahr 2009 habe er von der Mutter der Beteiligten zu 2 erfahren, dass er deren Vater sei. Für sein Ziel, die biologische Vaterschaft zu klären, stützte er sein Begehren sowohl auf die Anfechtung einer etwaigen rechtlichen Vaterschaft (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie hilfsweise auf die Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft und versicherte an Eides statt, mit der Mutter der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen Empfängniszeit von Mitte Mai bis Mitte September 1998 eine intime Beziehung gehabt zu haben.

[6] Nach der Stellungnahme der von ihren Adoptiveltern vertretenen Beteiligten zu 2 v. 20.12.2011, der der Antragsteller inhaltlich nicht entgegengetreten war, waren die Kindesmutter und der Antragsteller drogenabhängig. Der Drogenkonsum der Mutter hätte dazu geführt, dass ihre Tochter ebenfalls schwer drogenabhängig gewesen sei und sie aus diesem Grund drei Monate auf der Kinderintensivstation wegen eines massiven Drogenentzugs behandelt werden musste.

[7] Unter den Folgen hätte die Beteiligte zu 2 als Kleinkind aber auch später erheblich durch diverse Erkrankungen gelitten. Von März 2006 bis Juli 2007 habe sie wegen einer Hüftgelenkserkrankung nicht gehen und laufen können. Die Folgen seien erst im November 2009 vollständig ausgeheilt gewesen. Parallel hierzu sei im Jahr 2008 eine Wachstumsstörung ärztlich behandelt worden. Aus diesen Gründen sei ein Abstammungsverfahren für die Beteiligte zu 2 unzumutbar und würde ihr Leben erheblich verwirren. Die Beteiligte zu 2 wachse mit den zwei älteren Kindern der Adoptiveltern auf und es gehe ihr sehr gut. Mit Volljährigkeit würden die Adoptiveltern die Daten der Mutter ihrer Adoptivtochter zur Verfügung stellen.

[8] Vor diesem Hintergrund sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht gegeben, da er sich in der Zeit unmittelbar nach der Geburt nicht um die Feststellung seiner Vaterschaft gekümmert habe, obwohl ...

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