Gründe: I. [1] Die getrenntlebenden Kindeseltern hatten für ihre am […] 2011 geborene gemeinsame Tochter Y. ursprünglich kraft Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet. Die Kindesmutter beantragte am 25.10.2023 beim Familiengericht, ihr die elterliche Sorge für Y. nunmehr allein zu übertragen, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen auf nicht näher beschriebene Schwierigkeiten mit der Anerkennung einer ihr vom Kindesvater erteilten Sorgerechtsvollmacht und Komplikationen durch fehlenden Kontakt zum Kindesvater verwies. Das Familiengericht bestellte daraufhin dem Kind mit Beschl. v. 30.10.2023 einen Verfahrensbeistand. Mit Verfügung vom selben Tag leitete es den Antrag der Kindesmutter dem Kindesvater, dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt zur Stellungnahme zu. Am 8.1.2024 teilte das Jugendamt mit, der Kindesvater habe am 11.12.2023 telefonisch geäußert, dass er dem Antrag der Kindesmutter zustimmen werde, weil für ihn mangels Beteiligung am Leben von Kind und Kindesmutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf diese allein ein "logischer Schritt" sei. Am 29.1.2024 ging beim Familiengericht die schriftliche Erklärung des Kindesvaters ein, dass er der Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter zustimme. Mit Beschl. v. 30.1.2024 übertrug daraufhin das Familiengericht die elterliche Sorge für Y. antragsgemäß auf die Kindesmutter allein, ordnete an, dass die Gerichtskosten von den Kindeseltern je zur Hälfte zu tragen seien und die Beteiligten ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen jeweils selbst zu tragen hätten, und setzte den Verfahrenswert auf 4.000 EUR fest.
[2] Gegen diese Entscheidung, die den Kindeseltern jeweils am 3.2.2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Kindesvater insoweit mit seiner am 15.2.2024 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, als er zum einen beanstandet, das Familiengericht habe den Verfahrenswert angesichts seiner sofortigen Zustimmung zum Antrag der Kindesmutter unangemessen hoch festgesetzt, zum andern seine Belastung mit den Verfahrenskosten moniert. Unter Hinweis auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sieht er die Kindesmutter für die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten verantwortlich, weil sie das Verfahren eingeleitet habe, ohne ihn zuvor anzuschreiben und andernfalls seine Zustimmung zu ihrem Antrag sogleich dem Familiengericht hätte mitteilen und dadurch die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands aufzeigen können. Schließlich meint er, es wäre auch angemessen nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Erhebung der Kosten abzusehen.
[3] Die Kindesmutter hat zur Beschwerde des Kindesvaters unter dem 11.3.2024 Stellung genommen. Darin beruft sie sich auf die Regelungen des § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4 FamFG und macht dazu geltend, das Jugendamt habe schuldhaft die ihm gegenüber erteilte Zustimmung des Kindesvaters nicht zeitnah weitergeleitet. Andernfalls hätten sich die Verfahrenskosten geringer halten lassen.
II. [4] Die Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise Erfolg und führt – bei Zurückweisung im Übrigen – zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Kostenausspruchs.
[5] Soweit der Kindesvater die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht als zu hoch rügt, ist sein Rechtsmittel allerdings unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts – von der hier nicht vorliegenden Zulassung der Beschwerde durch das Familiengericht (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) abgesehen – nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 EUR beträgt nach Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 S. 3 FamGKG eine Gebühr 140 EUR. In Kindschaftssachen, zu denen das vorliegende Sorgerechtsverfahren gehört, entsteht für das Verfahren im Allgemeinen nach Ziff. 1310 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG lediglich eine 0,5 Gebühr, die mithin 70 EUR beträgt. Hiervon hat der Kindesvater nach der angefochtenen Entscheidung die Hälfte, d.h. 35 EUR, also jedenfalls nicht mehr als 200 EUR, zu tragen. Dass seine Kostenlast unter Berücksichtigung der Kosten für den Verfahrensbeistand nach der angefochtenen Entscheidung insgesamt über 200 EUR liegt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Höhe des Verfahrenswerts auf die für den Verfahrensbeistand nach § 158c Abs. 1 S. 2 FamFG anfallenden Kosten in Höhe der Pauschalvergütung von 550 EUR ohne Einfluss ist. Unabhängig davon ist die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 4.000 EUR nicht zu beanstanden. Es handelt sich um den Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der vorliegende Fall weist keine derart gravierenden Besonderheiten auf, dass der Regelwert als unbillig anzusehen und eine von ihm abweichende Festsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG geboten wäre.
[6] Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts richtet, ist die Beschwerde des Kindsvaters gem. § 58 Abs. 1 FamFG stattha...