Das Festhalten an der grundsätzlichen Nichtigkeit der in Bezug genommenen Ehen zeitigt umfassenderen Regelungsbedarf als der Entwurf vorsieht.

Es gibt keine zeitliche Dimension, die für eine wirksame Klärung zur Fortsetzung einer unwirksamen Ehe bindend ist und damit Rechtsklarheit schafft. Es gibt darüber hinaus keine überzeugenden Argumente, die abstammungsrechtliche Zuordnung derart lange offenzuhalten. Gerade aus Sicht von Kindern aus Minderjährigenehen stellen sich weitergehende Fragen, auch im Hinblick auf Vertretungskompetenzen, aber auch Asyl- und ausländerrechtliche Fragen, beispielsweise nach Zuständigkeiten im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern. Diese Fragen sind höchst streitig und europarechtlich sowie im IPR ungeklärt. Wenn aus deutscher Rechtsperspektive keine wirksame Ehe besteht, kann dies auch für das minderjährige Kind einer minderjährigen Ehefrau äußerst negative Folgen haben. Dabei ist nicht zuletzt auf den Wertungswiderspruch hinzuweisen, wonach eine im In- oder Ausland geschlossene Minderjährigenehe in Deutschland grundsätzlich als nichtig zu bewerten sei und zugleich hierauf das auf wirksame Ehen ausgerichtete Unterhaltsrecht Anwendung finden soll.

Das Festhalten an der Nichtigkeit ist mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und Nachteilen für die Betroffenen verbunden, die, wenn man ihr den Vorzug gibt, deutlich komplexere Regelungen zum Schutz der Betroffenen erfordert.

Quelle: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-25-24-refe-minderjaehrigenehe

FF 6/2024, S. 223 - 225

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge