Gründe: I. [1] Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ghanaische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1), Mutter des später am 5.6.2020 geborenen Kindes, und der Beteiligte zu 2) wandten sich an das Jugendamt, um ihre Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkunden zu lassen. Das Jugendamt setzte die Beurkundung am 8.4.2020 gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB aus. Am 2.7.2020 beurkundete ein Notar die Anerkennungserklärung des Beteiligten zu 2) und die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1). Aufgrund dieser Niederschrift beurkundete der Beteiligte zu 3) – das Standesamt – am 23.7.2020 den Beteiligten zu 2) als Vater sowie als Geburtsnamen des Kindes seinen, von den Beteiligten zu 1) und 2) bestimmten Familiennamen. Am 22.9.2020 ging die Mitteilung des Jugendamts über die Aussetzung bei dem Beteiligten zu 3) ein.
[2] Unter dem 30.10.2020 hat der Beteiligte zu 3) bei dem Amtsgericht beantragt anzuordnen, den Eintrag zum Vater in "keine Angaben" zu berichtigen. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 5.11.2020 beantragt, den Geburtsnamen des Kindes in den Familiennamen der Beteiligten zu 1) zu berichtigen. Das Amtsgericht hat den Anträgen mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben.
[3] Am 11.8.2021 stellte die Ausländerbehörde das Verfahren gemäß § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG ein.
[4] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten nebst standesamtlicher Sammelakten und für die Beteiligte zu 1) geführten Ausländerakten verwiesen.
II. [5] Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (§ 65 Abs. 3 FamFG) begründet. Die Voraussetzungen für die beantragten Berichtigungsanordnungen nach § 48 PStG liegen seit dem 11.8.2021 nicht mehr vor.
[6] Ein Eintrag darf – auf entsprechenden Antrag – nur berichtigt werden, wenn feststeht, dass er unrichtig ist und durch die begehrte Eintragung richtig wird (Senat NJW-RR 1999, 1307). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2017, 3152 Rn 12), die nicht erfüllt sind. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beteiligte zu 2) nicht gemäß § 1592 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB Vater des Kindes ist. Die Anerkennungs- und Zustimmungserklärungen (§ 1594, § 1595 Abs. 1, § 1597 Abs. 1 BGB) vom 2.7.2020 sind mit der Einstellung am 11.8.2021 wirksam geworden.
[7] Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft – durch die aussetzende Stelle selbst (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg DNotZ 2020, 839) oder wie hier einen zuständigen Dritten (§ 20 Abs. 1 BNotO) – beurkundet, wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam. Denn die Anerkennung ist gemäß § 1597a Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 1598 Abs. 1 S. 2 BGB nur unwirksam, solange die Beurkundung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB ausgesetzt ist (BeckOGK/Balzer, BGB, Stand Mai 2022, § 1597a Rn 105 und 108; s. aber auch § 1598 Rn 43; a.A. MüKo-BGB/Wellenhofer, 8. Aufl., § 1597a Rn 30; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.8.2018 – 4 MB 91/18, juris Rn 6). Nach dem Wortlaut des § 1597a Abs. 3 S. 1 BGB ist es möglich, die Zeitbestimmung auf die Dauer der (nur schwebenden) Unwirksamkeit zu beziehen. Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschrift, die ausschließen soll, dass das Prüfverfahren nach § 85a AufenthG durch eine anderweitige Beurkundung umgangen wird (BT-Drucks 18/12415 S. 21). Dieser Zweck entfällt mit der Einstellung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde. Die unanfechtbare Einstellung gemäß § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG hebt die Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB ohne weiteres auf. Es bedarf hierfür weder der Mitteilung nach § 85a Abs. 3 S. 2 AufenthG noch einer Handlung der aussetzenden Stelle. Denn die Verfahrenshoheit ist mit der Aussetzungsentscheidung auf die Ausländerbehörde übergegangen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn 15 f.). Eine Vaterschaftsanerkennung muss zudem nicht sogleich wirksam werden, wie sich auch aus § 1594 Abs. 2 BGB ergibt. Schließlich gebietet die verfassungskonforme Auslegung ebenfalls, eine Unwirksamkeit gemäß § 1597a Abs. 3 S. 1 BGB als nur schwebend anzusehen. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG schützt das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (BVerfG NJW 2014, 1364 Rn 100). Liegt nach den Feststellungen der Ausländerbehörde eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nicht vor, ist es nicht erforderlich, Erklärungen zur Anerkennung, die während der Aussetzung beurkundet wurden, die Wirkung abzusprechen.
[8] Für die beantragte Berichtigung ist es unerheblich, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligte zu 1) zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sein könnte. Zwar stünde dies sowohl nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1, § 1594 Abs. 2 BGB) als auch nach dem Recht der Republik Ghana einer Vaterschaft des Beteiligten zu 2) entgegen (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB ...