VG Koblenz, Urt. v. 18.7.2017 – 1 K 759/16.KO

Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Beibehaltung ihres Familiennamens für das Kind schwerwiegende Nachteile mit sich bringt oder dass die Namensänderung solche Vorteile für es hat, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kindesvater nicht zumutbar erscheint, hat es beim Grundsatz der Namenskontinuität zu bleiben.

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