Leitsatz (amtlich)
1. Für die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil gem. § 1617 Abs. 2 BGB ist dann kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem. § 21 PStG erfolgt ist.
2. Bei der Änderung des Familiennamens handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, für welche die Entscheidungsbefugnis gem. den §§ 1628, 1697a BGB auf einen Elternteil allein übertragen werden kann.
3. Bei der allein am Kindeswohl zu orientierenden Entscheidung nach den §§ 1628, 1697a BGB kommt es auf eine vor der Geburt getroffene Einigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes ebenso wenig an wie auf die Gepflogenheiten im Herkunftsland der Eltern.
Normenkette
BGB § 1617 Abs. 2, §§ 1628, 1697a
Verfahrensgang
AG Marl (Aktenzeichen 12 F 41/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 27.04.2018 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl (Az. 12 F 41/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beteiligten Kindeseltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Familiennamen des aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kindes C. T., geboren am ...04.2016 (nachfolgend: das Kind), für das sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und das im Haushalt der Kindesmutter lebt und von dieser betreut und versorgt wird.
Die Kindeseltern haben am ...07.2015 in D/Libanon geheiratet und führten in der Folgezeit keinen gemeinsamen Ehenamen. Die Kindesmutter, die Deutsche ist, kehrte im November 2015 nach Deutschland zurück, der Kindesvater kam zwei Tage nach der Geburt des Kindes am ...04.2016 nach. Seit dem 24.09.2016 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Nachdem die Kindesmutter einen ersten, hilfsweise auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützten Scheidungsantrag (Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Az. 12 F 264/16) zurückgenommen hatte, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Marl die Ehe der Kindeseltern mit Scheidungsverbundbeschluss vom 17.10.2018 (Az. 12 F 241/17) rechtskräftig geschieden und zugleich bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.
In der Vergangenheit stritten die Kindeseltern außerdem um ein von der Kindesmutter im Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Az. 12 F 263/16, im Wege der einstweiligen Anordnung erwirktes Näherungsverbot nach dem Gewaltschutzgesetz sowie insbesondere um den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind (Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Az. 12 F 300/16 und 12 F 198/17). Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Senat beigezogenen Akten der vorgenannten Verfahren Bezug genommen.
Bei der standesamtlichen Anmeldung des Kindes durch die Kindesmutter kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen dazu, dass die Kindesmutter ihren Familienstand als "ledig" angab, das Kind infolgedessen ihren Familiennamen "T" erhielt und der Eintrag eines Vaters in das Geburtenregister zurückgestellt wurde. Zwischenzeitlich ist eine Aufnahme des Kindesvaters in den Geburtseintrag erfolgt. Hierüber verhält sich das vom Senat ebenfalls beigezogene Verfahren Amtsgericht Essen, Az. 73 III 145/17 Sa. Mit seinem weitergehenden, auf Berichtigung des derzeit eingetragenen Familiennamen "T" in "L" oder hilfsweise "ungeklärt" gerichteten Antrag hat der Kindesvater im vorgenannten Verfahren allerdings keinen Erfolg gehabt.
Mit seinem vorliegenden Antrag begehrt der Kindesvater daher, ihm die Einzelfallentscheidungsbefugnis über die Bestimmung des Nachnamens des Kindes zu übertragen.
Hierzu hat er behauptet, er habe sich vor der Geburt mit der Kindesmutter dahingehend geeinigt, dass das Kind seinen Nachnamen "L" erhalten solle. Die Kindesmutter habe dann aber vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Standesamt gemacht und dadurch bewirkt, dass das Kind nun ihren Nachnamen trage. Grund hierfür sei ihre kindeswohlschädliche Bindungsintoleranz, mit der sie ihn - bspw. auch durch die Unterbindung von Umgangskontakten - aus dem Leben des Kindes zu eliminieren versuche.
Er hat die Ansicht vertreten, vor diesem Hintergrund sei es im Sinne des Kindeswohls angezeigt, dem Kind ins Bewusstsein zu rufen, dass es einen leiblichen Vater habe, indem es seinen Nachnamen trage.
Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat behauptet, der Kindesvater habe gerade Wert darauf gelegt, dass das Kind ihren Familiennamen erhalte, weil sie, die Kindesmutter die deutsche Staatsangehörigkeit habe und dem Kind auf diese Weise der größtmögliche Schutz zuteilwerden solle.
Das Familiengericht hat die Kindeseltern persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Terminsprotokoll vom 23.03.2018.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ihm stehe kein Anspruch auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über de...