Unterhalt
BGH, Beschl. v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16
Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurt. BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).
Güterrecht
BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 11/19
Zum Wert der Beschwer bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Güterrechtssache (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 4.7.2018 – XII ZB 82/18, FamRZ 2018, 1529).
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 34/17
Eine nach Ende der Ehezeit für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bewilligte Verlängerung der Dienstzeit als Beamter ist bei der Ermittlung der Gesamtzeit nach § 40 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 102/17, FamRZ 2018, 1500).
Sorge- und Umgangsrecht
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 5.6.2019 – 1 BvR 675/19
1. Die Anwesenheit der Eltern bei der Kindesanhörung ist regelmäßig nicht sachgerecht (Bestätigung von BVerfG FamRZ 1981, 124).
2. Das wesentliche Ergebnis der Kindesanhörung ist zu dokumentieren und den Eltern mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekanntzugeben.
3. Die Eltern haben auch keinen Anspruch darauf, die Kindesanhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen.
Betreuung und Unterbringung
BGH, Beschl. v. 3.7. 2019 – XII ZB 62/19
a) Erachtet das Beschwerdegericht das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unverwertbar oder gelangt es zu der Auffassung, dass das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers bietet, hat es zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein weiteres oder – sofern dies ausreichend ist – ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen.
b) Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.2.2019 – XII ZB 444/18, MDR 2019, 626).
BGH, Beschl. v. 12.6.2019 – XII ZB 51/19
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 559/17, FamRZ 2018, 1604).
BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 373/18
Zum Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht betreffend die Auswahl eines Betreuers.
BGH, Beschl. v. 26.6.2019 – XII ZB 35/19
Die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache wird nur durch Bekanntgabe der Entscheidung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Eine Zustellung nur an den Betreuer bleibt für den Beginn der Beschwerdefrist des Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis "Entgegennahme und Öffnen der Post" bestellt ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 4.5.2011 – XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).
Verfahrensrecht
BGH, Beschl. v. 12.6. 2019 – XII ZB 432/18
Ein Wiedereinsetzungsantrag braucht nicht ausdrücklich gestellt zu werden; er kann auch stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein, wobei es ausreicht, dass in diesem Schriftsatz konkludent zum Ausdruck gebracht wird, das Verfahren trotz verspäteter Einreichung der Rechtsmitteleinlegungs- oder Rechtsmittelbegründungsschrift fortsetzen zu wollen (im Anschluss an BGHZ 63, 389 = NJW 1975, 928).
BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 579/17
Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt eine nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des Verfahrensgegenstands – außer im Fall des § 62 FamFG – nicht mehr gegeben ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.6.2011 – XII ZB 245/10, FamRZ 2011, 1390).
BGH, Beschl. v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19
a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschl v. 2.9.2015 – XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142).
Vollstreckung
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.4.2019 – 6 WF 44/19
Ein zur Verhängung eines Ordnungsmittels führender Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzu...