Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht bereits dann gegeben, wenn die Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen unmittelbar gekürzt wird, ohne dass der Ausgleichsberechtigte eine Rente bezieht (Wegfall des sog. Rentnerprivilegs). Auch der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 162 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
Eine lange Trennungszeit der Eheleute kann zu einer Korrektur nach § 27 VersAusglG führen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer Ehezeit von 21 Jahren auch räumlich voneinander getrennt gelebt haben und der überwiegend ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat. Das OLG Hamburg lässt einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu bei einer Trennungszeit von 6 ½ Jahren nach 13-jähriger Ehezeit. Allerdings betont das OLG Hamburg, dass eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist. Für einen Teilausschluss kann dabei sprechen, dass der den Versorgungsausgleich verlangende Ehegatte keine geeignete therapeutische Hilfe gegen eine bei ihm bestehende, zur Erwerbslosigkeit führende Alkoholerkrankung in Anspruch genommen hat, dagegen der andere Ehegatte trotz krankheitsbedingter Einschränkungen während der gesamten Ehezeit einer Erwerbstätigkeit nachging.
Die lange Trennungszeit als solche stellt daher lediglich ein Indiz für den (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs dar. Es ist immer eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen. Keine Korrektur i.S.d. § 27 VersAusglG ist nach OLG Naumburg vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhersehbar war, dass die ausgleichsberechtigte Person aufgrund bekannter gesundheitlicher Beschwerden, die eine langjährige Unterbringung in einer forensischen Klinik erforderlich machen, ggf. keine eigenen Versorgungsanrechte wird erwerben können.
Hat einer der Ehegatten nachehezeitlich Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten, scheitert der Ausgleich aufgrund des fehlenden "In-Prinzips". Beruht dies auf einer Scheinselbstständigkeit, ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf eine Korrektur nach § 27 VersAusglG möglich.