Die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG hat aber noch eine weitere Änderung erfahren. Sie gilt nicht nur für Mehrwertvergleiche, sondern auch für die Fälle, in denen der Anwalt nur für den Vergleich beigeordnet wird.
Beispiel 5: In einem Unterhaltsverfahren (Verfahrenswert 7.200 EUR) vertritt der Anwalt den Antragsgegner. Das Gericht lehnt die beantragte Verfahrenskostenhilfe ab und führt aus, dass keine Erfolgsaussicht für die Verteidigung gegen den Unterhaltsantrag bestehe. Der Antragsgegner sei hinsichtlich des verlangten Unterhalts leistungsfähig. Ungeachtet dessen gelingt es dem Anwalt, im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich abzuschließen. Das Gericht bewilligt sodann für den Abschluss des Vergleichs Verfahrenskostenhilfe und ordnet den Anwalt bei.
Aufgrund der neuen Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 RVG kann der Anwalt jetzt sämtliche Gebühren mit der Landeskasse abrechnen, die mit der Herbeiführung der Einigung verbunden sind. Er erhält also:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 7.200 EUR) |
|
412,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 7.200 EUR) |
|
380,40 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 7.200 EUR) |
|
317,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.129,60 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
214,62 EUR |
|
Gesamt |
|
1.344,32 EUR |
Je nach Konstellation kann es in diesen Fällen auch vorkommen, dass der Anwalt nur die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG verdient.
Die neue Regelung wirkt sich auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus. Hier bleibt es zwar dabei, dass nach der Rechtsprechung des BGH Verfahrenskostenhilfe nur für den Abschluss eines Vergleichs bewilligt werden kann, nicht aber auch für das Verfahren selbst. Geschieht dies, dann erhält der Anwalt allerdings nach dem neuen § 48 Abs. 1 S. 2 RVG wiederum sämtliche mit der Herbeiführung der Einigung verbundenen Gebühren aus der Landeskasse.
Beispiel 6: In einem Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsantrag (Wert: 6.000 EUR) wird im Prüfungsverfahren ein Erörterungstermin anberaumt und dort ein Vergleich abgeschlossen. Dem Antragsteller wird für den Abschluss des Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt und sein Anwalt beigeordnet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnten Bewilligung und Beiordnung nur für die Einigungsgebühr ausgesprochen werden. Nach der neuen Fassung des § 48 Abs. 1 RVG erhält der Anwalt alle drei Gebühren aus der Landeskasse.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3335, 3100 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 6.000 EUR) |
|
295,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Vorbem. 3.3.6 S. 2, Nr. 3104 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 6.000 EUR) |
|
354,00 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG, § 49 RVG (Wert: 6.000 EUR) |
|
295,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
964,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
183,16 EUR |
|
Gesamt |
|
1.147,16 EUR |