Gründe: [1] Bei den Beteiligten handelt es sich um getrennt lebende Ehegatten. Mit Ehevertrag vom 5.1.1984 vereinbarten sie Gütertrennung. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 16.12.2020 zugestellt worden.
[2] Während der Ehezeit vom 1.9.1983 bis zum 230.11.2020 hat der Antragsteller ein Anrecht bei der Deutsche Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 8,7025 Entgeltpunkten sowie ein weiteres Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei der AXA Lebensversicherung AG erworben. Den Ausgleichswert für das zuletzt genannte Anrecht gab der Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 1.2.2021 mit 34.114,50 EUR an.
[3] Die Antragsgegnerin erwarb Anrechte der der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 2,5053 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert 18.896,19 EUR) in der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Ausgleichswert von 0,38 EUR als Zusatzleistung aus der Höherversicherung (korrespondierender Kapitalwert 45,60 EUR).
[4] Die Scheidung erfolgte mit am 11.5.2021 verkündetem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Iserlohn. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
[5] Mit am 15.10.2021 erlassenem Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Iserlohn den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anrechte der Beteiligten jeweils ausgeglichen.
[6] Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 10.11.2021. Er rüg, dass das Familiengericht das Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG ausgeglichen hat, obwohl er bereits vor Ausspruch der Scheidung sein Kapitalrecht bezüglich dieser Versicherung ausgeübt habe. Die AXA Lebensversicherung AG bestätigt, dass der Antragsteller mit Erklärung vom 20.4.2021 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hat.
[7] Die Antragsgegnerin wendet ein, es läge eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG vor. Es handele sich um ein treuwidriges Verhalten, wenn der Antragsteller nach Ende der Ehezeit sein Kapitalwahlrecht ausübt und ein Ausgleich des aus der Versicherung resultierenden Vermögenswerts aufgrund vereinbarter Gütertrennung nicht erfolgen könne. Mit Schriftsatz vom 28.3.2022 hat sie Anschlussbeschwerde erhoben.
II. [8] Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 1, 2 FamFG).
[9] Die Anschlussmöglichkeit in Versorgungsausgleichsverfahren ist für die Antragsgegnerin gemäß § 66 FamFG unbefristet möglich.
[10] Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
1. [11] Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG im Wege des Versorgungsausgleichs findet nicht statt.
[12] Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht unterfallen nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde (BGH, Beschl. v. 18.4.2012 – XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039).
2. [13] Der Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nicht zu erfolgen, da die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG ist.
a) [14] Es entspricht dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), dass beide Ehegatten gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen teilhaben sollen. Die Leistungen, die von den Ehegatten um Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welche nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BGH, FamRZ 2017, 26; BVerfG FamRZ 1984, 653 und FamRZ 2003, 1173).
[15] In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Vermögensanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BGH a.a.O. m.w.N.).
[16] Haben beide Ehegatten w...