1 Allgemeine Wirkungen der Ehe
OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2022 – 17 UF 184/22
Die Anmietung eines Porsche Cayenne durch die Ehefrau für die Dauer der Unfallreparatur eines entsprechenden Fahrzeugs unterfällt § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn das Unfallfahrzeug, das für die Firma des Ehemanns geleast war, einvernehmlich auch von der Ehefrau genutzt wurde. Dies gilt auch, wenn im gemeinsamen Haushalt der Eheleute ein weiterer Pkw zur Verfügung stand.
2 Ehesachen
BGH, Beschl. v. 31.5.2023 – XII ZB 274/21
Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen – die Eheaufhebung beantragenden – Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen – ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden – Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbstständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.
OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2022 – 10 UF 58/22
Selbst bei einem weiterhin "versöhnlichen" Umgang der Eheleute kann die Ehe gescheitert sein, wenn jedenfalls auf einer Seite keinerlei Versöhnungsbereitschaft besteht, auch wenn sich die andere Seite den Grund der Trennung nicht erklären kann. Ein "herablassendes, degradierendes oder negatives" Verhalten der Ehepartner ist kein zwingend erforderliches Merkmal für die Annahme einer Zerrüttung.
3 Ehegattenunterhalt
OLG Celle, Urt. v. 20.3.2023 – 6 U 36/22
1. Die Vorschrift des § 1586b BGB findet auf selbstständige Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Ehegatten keine Anwendung.
2. Passiv vererbliche Unterhaltsansprüche können als Nachlassverbindlichkeit im Nachlassinsolvenzverfahren gemäß § 40 S. 1 InsO auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft geltend gemacht werden.
4 Zugewinnausgleich
OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.7.2023 – 10 UF 1037/22
1. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO.
2. Auskunft gemäß § 1379 BGB kann grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann.
3. Sind im Falle eines Stufenantrags sowohl der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB als auch der Zahlungsanspruch gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzbar, so ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.
5 Sorge und Umgang
BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 27.7.2023 – 1 BvR 1242/23 (vorhergehend BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 12.2.2021 – 1 BvR 1780/20, FF 2021, 303 m. Anm. Clausius)
1. Ein Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls ist der Staat nicht nur nach Art. 6 Abs. 3 GG berechtigt, sondern nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG auch verpflichtet, im äußersten Fall das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Das gilt auch bei der Entscheidung über die Rückkehr eines Kindes in eine Pflegefamilie.
2. Bestehen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr des Kindes zu den Pflegeeltern, hat das Fachgericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar zu begründen, warum eine solche Gefahr für das Kindeswohl nicht vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob das fachgerichtliche Verfahren geeignet und angemessen war, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen, ohne selbst eine eigene Gefahrprognose vorzunehmen.
3. Dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot genügt es nicht, wenn eine Kindeswohlgefährdung durch einen Konsumenten von Kinderpornographie unter Hinweis darauf abgelehnt wird, dass "lediglich" bis zu 12 % der wegen Besitzes oder Konsums von kinderpornographischen Inhalten auffällig Gewordenen auch reale sexuelle Missbrauchshandlungen (sog. hands-on-Delikte) begehen. Denn hands-on-Delikte zu Lasten von Kindern schließen schwerste Taten wie etwa den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB) ein, so dass dem betroffenen Kind im Einzelfall massive Schäden drohen.
4. Die Auslegung und Anwendung von § 1632 Abs. 4 BGB, wonach ein zeitlicher Zusammenhang nur zwischen der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie, nicht aber auch noch bei der Anordnung einer Rückführung des Kindes gegeben sein muss, verletzt hier nicht das Schutzrecht des Kindes, zumal die Pflegemutter in seinem Erleben seine Mutter ist.
(red. LS)
6 Personenstand
BGH, Beschl. v. 5.7.2023 – XII ZB 155/20
1. Ein minderjähriges Kin...